von Hendrik Jürgens
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14. März 2024
Arglist beim Verschweigen von Mängeln im Immobilienkauf ist ein wichtiger rechtlicher Aspekt, der bei Verträgen über den Kauf von Immobilien berücksichtigt werden muss. Arglistiges Verschweigen von Mängeln bedeutet, dass der Verkäufer eines Grundstücks oder Gebäudes bewusst Informationen über vorhandene Mängel zurückhält, die für den Käufer relevant sind und den Wert der Immobilie beeinflussen können. Im Falle eines arglistigen Verschweigens von Mängeln gilt der notariell festgelegte Gewährleistungsausschluss nicht, und der Verkäufer ist verpflichtet, die vorhandenen Mängel zu ersetzen. Um von Arglist ausgehen zu können, muss der Verkäufer zumindest einen Eventualvorsatz hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels haben. Das bedeutet, dass der Verkäufer davon ausgehen muss, dass ein Mangel vorhanden sein könnte und den Käufer absichtlich im Dunkeln lässt, um den Vertrag abzuschließen. Es gibt eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder Umstände, die auf das Vorhandensein von Mängeln schließen lassen, wenn diese für die Entscheidung des Käufers von Bedeutung sind. Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar sind, unterliegen jedoch nicht der Offenbarungspflicht, da der Käufer diese bei angemessener Sorgfalt selbst feststellen kann. Bei Mängeln, bei denen Spuren sichtbar sind, die jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse auf Art und Ausmaß des Mangels zulassen, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über diese Mängel aufzuklären. Insgesamt ist Arglist beim Verschweigen von Mängeln im Immobilienkauf ein wichtiger Schutzmechanismus für Käufer, um sicherzustellen, dass sie über alle relevanten Informationen verfügen, um eine fundierte Entscheidung über den Kauf einer Immobilie zu treffen. Verkäufer sollten daher darauf achten, alle relevanten Informationen offen zu legen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Voraussetzung für die Mängelhaftung trotz notariellem Gewährleistungsausschluss ist die Arglist beim Verschweigen von Mängeln. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein solcher Gewährleistungsausschluss vorlag (Urteil vom 21.2.18-Az.: 2 U 24/17). Hier war den Verkäufern bewusst, dass massive Mängel am Gebäude vorliegen, die auch zu großen Feuchtigkeitsschäden führen können. Das hätten sie den Käufern auch sagen müssen, da solche Schäden naturgemäß den Wert der Immobilie stark negativ beeinflussen. Da die Verkäufer jedoch im Vorfeld die vorliegenden Mängel verschwiegen haben, nahm das Gericht hier ein arglistiges Verschweigen und somit die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses an. In der Folge sind die vorhandenen Schäden durch die Verkäufer zu ersetzen gewesen. Als generelle Leitsätze führt das Gericht dazu aus, dass für die Annahme der Arglist zumindest eine Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels vorliegen müsse. Das heißt, der Verkäufer musste damit rechnen, dass der Mangel vorliegen kann. Ein arglistiges Verschweigen sei danach nur gegeben, wen der Verkäufer den Mangel kenn oder ihn zumindest für möglich halte und zugleich wisse oder doch damit rechnete und billigend in Kauf nehme, dass der Käufer den Mangel nicht kenne und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks bestehe eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung solcher Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handele, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung seien, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet seien, wohingegen keine Offenbarungspflicht bei Mängeln bestehe, die einer Besichtigung zugänglich seien und damit ohne weiteres erkennbar seien, weil der Käufer insoweit eine Aufklärung nicht erwarten könne, da er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen könne. Nicht ohne weiteres erkennbar seien solche Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren erkennbar seien, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlaubten. In diesen Fällen müsse der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und dürfe sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.