BGH, Urteil vom 13-03-1996 - VIII ZR 36/95 (Düsseldorf)
"In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter einzelner Tatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrages sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben "
(vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996 -VIII ZR 36/95 -NJW 1996, 1826, 1827; Urteil vom 25. November 1998 -VIII ZR 345/97 - NJW-RR 1999, 360).
Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft die Frage der Darlegungslast bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gemäß § 138 ZPO und § 463 BGB.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte von den S-Gummiwerken GmbH deren Lager und Maschinen übernommen und verkaufte daraus Turnschuhtextilschäfte sowie Vulcano-Pressen an die Beklagte. Die Beklagte beanstandete, dass nicht die vereinbarte Anzahl von Schnürsenkeln geliefert wurde und die Maschinen am falschen Ort aufgestellt wurden. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, die Beklagte legte Berufung ein.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche nach §§ 459ff. BGB geltend zu machen, da die Rüge der fehlenden Schnürsenkel nicht rechtzeitig erfolgte. Der Vorwurf des arglistigen Verschweigens konnte jedoch nicht substanziiert nachgewiesen werden, da der Vortrag der Beklagten zur Kenntnis des früheren Geschäftsführers der Klägerin unsubstantiiert war.
Rechtlicher Ausblick: Die Partei, die ein arglistiges Verschweigen eines Mangels behauptet, muss konkrete Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Eine unsubstantiierte Behauptung reicht nicht aus, um die Darlegungslast zu erfüllen. Es ist daher wichtig, dass Parteien ihre Vorwürfe genau und nachvollziehbar darlegen, um ihren Ansprüchen gerecht zu werden.
Insgesamt zeigt diese Entscheidung die Bedeutung der korrekten Darlegung von Tatsachen und Rechtsgrundlagen in juristischen Streitigkeiten, insbesondere wenn es um arglistiges Verhalten im Zusammenhang mit Mängeln geht. Es ist daher ratsam, sich mit den konkreten Anforderungen an die Darlegungslast auseinanderzusetzen, um die eigene Position bestmöglich zu vertreten.
Zusammenverfasung:
1. Die Darlegungslast bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist gemäß § 138 ZPO und § 463 BGB relevant für die Substantiierung der Behauptung.
2. Es wurde festgestellt, dass Gewährleistungsansprüche nach §§ 459ff. BGB nicht mehr erhoben werden können, wenn der Käufer die Mängel nicht rechtzeitig gerügt hat.
3. Eine Minderlieferung liegt vor, wenn die gelieferte Ware von der geschuldeten Sollbeschaffenheit abweicht und zu einem Sachmangel oder einer Nichterfüllung führt.
4. Die Darlegungslast gilt auch für die Offenlegung von Mängeln durch den Verkäufer, insbesondere bei einem arglistigen Verschweigen.
5. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB gilt auch bei genehmigungsunfähigen Fehllieferungen.
6. Entscheidend für die Darlegungslast ist, dass nur relevante und konkrete Tatsachen vorgetragen werden müssen, die das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen lassen.