OLG Saarbrücken (2. Zivilsenat), Urteil vom 21.02.2018 - 2 U 24/17
In dem vorliegenden Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (2. Zivilsenat) vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 , das sich mit einem Fall arglistiger Täuschung beim Verkauf eines bebauten Grundstücks befasst, wurde festgestellt, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat. Der Verkäufer, ein Maurermeister, hatte dem Käufer gegenüber fälschlicherweise behauptet, dass die Abdichtungsarbeiten fachgerecht und nach den anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden. Tatsächlich wies das Hausanwesen erhebliche Mängel in der Drainage und Abdichtung auf, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Diese Entscheidung basiert auf dem Nachweis von Arglist des Beklagten, der bei der Besichtigung des Hausanwesens falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat.
Die Beweise und Argumente:
1. Der Verkäufer hat bei der Besichtigung des Grundstücks falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und der Drainage gemacht, obwohl er als Fachmann hätte erkennen müssen, dass diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprachen.
2. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat in seinen Gutachten festgestellt, dass die Abdichtung und Drainage des Hauses mangelhaft waren und nicht den geltenden DIN-Vorschriften entsprachen.
3. Der Verkäufer hat bei der Besichtigung auf Anfrage zu den Feuchtigkeitsflecken an der Garage eine irreführende Erklärung abgegeben, die sich später als falsch herausstellte.
4. Der Verkäufer hat auf Fragen zu den Feuchtigkeitsflecken falsche Angaben gemacht, ohne eine tatsächliche Grundlage zu haben, was auf sein arglistiges Verhalten hindeutet.
5. Der Verkäufer hat sich als Maurermeister und Vertreter eines Fachbetriebs zur fachgerechten Ausführung der Abdichtungsarbeiten geäußert, was sich als unrichtig herausstellte und den Vorwurf der Arglist begründet.
Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts basiert auf einer gründlichen Prüfung der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Zeugen, des Sachverständigen und der Parteien. Der Beklagte wurde aufgrund seiner Fachkompetenz als Maurermeister und der unzureichenden Ausführung der Abdichtung und Drainage des Hausanwesens als arglistig in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels angesehen. Die Erklärungen des Beklagten während der Besichtigung sowie die unzureichenden Sanierungsmaßnahmen führten zu dem Schluss, dass er den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und dies bewusst verschwieg. Dadurch wurden die Gewährleistungsrechte der Kläger nicht ausgeschlossen. Die Kläger konnten den Vertrauensschaden, den sie infolge der arglistigen Täuschung erlitten haben, nicht schlüssig darlegen, sodass der Betrag nicht konkret beziffert werden konnte.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat, indem er bewusst falsche Angaben gemacht hat und somit die Kläger getäuscht hat. Dadurch haftet der Verkäufer für die mangelhafte Abdichtung und Drainage des Grundstücks und muss den Klägern Schadensersatz leisten. Die Klage auf Feststellung der Einstandspflicht des Verkäufers für weitere Schäden aufgrund der mangelhaften Außenabdichtung und Drainage wurde ebenfalls für begründet erklärt.
Die Feststellungsklage bezüglich weiterer Schäden aufgrund der mangelhaften Abdichtung und Drainage wurde aufgrund des bestehenden Feststellungsinteresses zugelassen. Es wurde auch ein Zinsanspruch sowie die Erstattung der Anwaltsgebühren zugesprochen. Die Revision wurde aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen nicht zugelassen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich durch den mangelhaften Zustand der Außenabdichtung des Gebäudes und der mangelhaften Drainage ergibt.
Die Kläger wurden auch in Bezug auf Zinsansprüche und Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Die rechtlichen Grundlagen, auf denen das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken beruht, sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus den §§ 311b, 434 und 444. Diese Normen regeln die Haftung des Verkäufers für arglistiges Verhalten, die Offenbarungspflicht bei Mängeln und die Gewährleistungsrechte des Käufers. Darüber hinaus bezieht sich das Urteil auf die Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Haftung des Verkäufers für erkennbare Mängel regelt. In diesem Fall hat der Verkäufer arglistig gehandelt, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zu einem Sachmangel, der zu einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers führt. Die Feststellungsklage der Kläger hat auch Bestand, da das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werden soll, um weitere Schäden durch die mangelhafte Abdichtung und Drainage zu vermeiden.
Die Kläger konnten nachweisen, dass der Verkäufer bewusst falsche Angaben gemacht hatte und somit arglistig gehandelt hatte. Durch die falschen Angaben entstand ein finanzieller Schaden. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger berechtigt waren, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und den Verkäufer für die entstandenen Mängel haftbar zu machen.