Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag

Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen

In der komplexen Welt des Immobilienrechts sind wir Ihr verlässlicher Partner beim Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag. Mit langjähriger Erfahrung und spezialisiertem Wissen stehen wir als führende Experten auf diesem Gebiet an Ihrer Seite. Wir bieten nicht nur rechtliche Beratung, sondern auch tiefgreifende bauliche Fachkompetenz.


Ich helfe Ihnen gerne, wenn Sie Ihre Immobilie zurückgeben möchten


Ihr Rechtsanwalt für das Immobilienkaufrecht

Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung aus jährlich über 100 Fällen zum Immobilienkaufrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt:


  • Erste Einordnung Ihres Falles durch im Immobilienkaufrecht erfahrene Mitarbeiter direkt bei Ihrem ersten Anruf;
  • Erörterung, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen;
  • Vereinbarung eines zeitnahen kostenlosen Erstgesprächs mit mir persönlich.


Lesen Sie unten weitere Informationen, wenn Sie nach dem Kauf Ihrer Immobilie versteckte Mängel gefunden haben. Füllen Sie gerne auch das Kontaktformular aus, wenn Sie von uns innerhalb des nächsten Arbeitstags zurückgerufen werden möchten.


Ihr Rechtsanwalt Hendrik Jürgens


Kostenlose Mandatsanfrage 0421 - 2238 45 22 info@juergens-mehrtens.de

Wann sie vom Kaufvertrag über die Immobilie zurück treten können


Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über die Immobilie ist im Ergebnis immer dann möglich, wenn Sie über versteckte Mängel arglistig getäuscht wurden.

Lesen Sie dazu auch unsere unten stehenden FAQ zu versteckten Mängeln. Urteile über die Rückabwicklung vom Immobilienkaufvertrag gibt es in ausreichender Anzahl, so dass sich eine gut nachvollziehbare Kasuistik herausgebildet hat.


Das liegt daran, dass die Gewährleistung bei dem Kauf einer gebrauchten Immobilie im notariellen Kaufvertrag regelmäßig wirksam ausgeschlossen wurde. Dieser Gewährleistungsausschluss ist aber dann unwirksam, wenn Sie arglistig über einen verdeckten Mangel hinweggetäuscht wurden. Eine Nachfristsetzung dürfte nach der Rechtsprechung regelmäßig entbehrlich sein, weil das Vertrauen in den Verkäufer entsprechend nachhaltig erschüttert ist.


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Die Folgen des Rücktritts vom Hauskauf


Grundsätzlich müssen beim Rücktritt vom Vertrag die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Auch der Ersatz von Verwendungen ist denkbar. Haben Sie beispielsweise verdeckte Baumängel angefangen zu beseitigen und stellt sich im Nachgang heraus, dass die Mängel schon soweit fortgeschritten sind, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich erscheint, können Sie die Instandhaltungskosten ersetzt verlangen.

Als weiterer Schadensersatz können Sie die Notarkosten und die Kosten der Rechteverfolgung, mithin unsere Kosten sowie die Kosten für ein Gutachten soweit für die Rechtsverfolgung erforderlich, ersetzt verlangen. Die Maklercourtage dürfte beim wirksamen Rücktritt vom Hauskauf ebenso zurückzuleisten sein, wie die Grunderwerbsteuer. Darüber hinaus wären auch entsprechende Vorfälligkeitsentgelte der finanzierenden Bank zu ersetzen.

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Mögliche Lösungen und einvernehmliche Rückabwicklung


Häufig wird ein Rücktritt vom Hauskauf einvernehmlich geregelt. Bei einer einvernehmlichen Lösung achten wir darauf, dass der gegenwärtige Streitstand bei der Tragung der Kosten berücksichtigt wird. Es sollen also der Kaufpreis und Eigentum und Besitz an dem Haus zurück geleistet werden. Über die sonstigen Kosten muss dann nach Aktenlage ein Einvernehmen hergestellt werden. Häufig sind dabei die Umstände der Offensichtlichkeit der Mängel und das Maß der Arglist voneinander abzuwägen.

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So kommen Sie zu Ihrem Recht

01 Kontakt

Treten Sie mit uns über das Telefon, per E-Mail oder unser Formular in Kontakt.

02 Erstgespräch

Vereinbaren Sie mit Rechtsanwalt Hendrik Jürgens ein kostenloses Erstgespräch, in welchem er ihnen eine erste Rückmeldung gibt.

03 Mandat

Erst, wenn Sie sich dazu Entschieden haben, dass wir Sie vertreten und beraten dürfen, kommt es zu einem Mandat.

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Unsere Versprechen für Sie:


  • Keine Kosten für das Erstgespräch
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  • Ihre Daten werden nur für das Erstgerpäch genutzt (keine Mailingliste!)
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Wie wir Ihre Rechte geltend machen

Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
  • Ihr Anruf bei uns

    Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:


    1. Welche Mängel liegen bei Ihrer Immobilie vor?



    2. Wurden Sie arglistig getäuscht? 



    3. Wann und wie haben Sie von den Mängeln an der Immobilie erfahren?



    Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.

  • Minderung, Schadensersatz und Rücktritt

    Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Verkäufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:



    1. Anzeige der Vertretung gegenüber dem Verkäufer,



    2. soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,



    3. Einholung gerichtlicher Hilfe für die Feststellung der Minderung des Kaufpreises, des Schadensersatzes oder des Rücktritts vom Kaufvertrag.




    Dabei achten wir darauf, die Umstände der arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf herauszustellen und genau vorzutragen.

  • Die Kosten unserer Beauftragung

    Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:



    1.  Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Verkäufer geltend gemacht werden,



    2. Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner,



    3. bereits früh können wir Sie vollständig  über das Kostenrisiko aufklären,



    4. da jede Gebühr in der Angelegenheit nur   einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren , ohne weitere Kosten auszulösen.




    Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung.



 Unsere aktuellen Artikel als Rechtsanwälte im Immobilienkaufrecht, wenn Sie Ihre Immobilie zurückgeben möchten

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Garantievereinbarungen in Immobilienkaufverträgen
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Garantievereinbarungen in Immobilienkaufverträgen dienen dazu, das allgemeine Gewährleistungsrecht für Sachmängel zu ersetzen, vor allem bei größeren und komplexeren Sachgesamtheiten. Eine eigenständige Garantie schließt die Anwendung gesetzlicher Gewährleistungsvorschriften aus und ersetzt sie durch die vereinbarten Rechtsfolgen. Bei einer unselbstständigen Garantie werden die Mängelrechte des Käufers ergänzt und verstärkt, ohne das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu ersetzen. Vorvertragliche Äußerungen des Verkäufers können im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie berücksichtigt werden, müssen jedoch im Kaufvertrag schriftlich wiederholt werden. Eine Beschaffenheitsgarantie kann auch als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet werden, was zusätzliche Risiken bezüglich der Wirksamkeit der AGB mit sich bringt
Rücktritt Kaufvertrag Immobilie
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ist ein wichtiges Instrument für Käufer, um sich bei schwerwiegenden Mängeln des gekauften Objekts zu schützen. Voraussetzungen sind das Vorliegen von erheblichen Mängeln, die der Verkäufer kannte oder kennen musste und die er bewusst verschwiegen hat. Vertuschungsmethoden, wie das Kaschieren von Feuchtigkeitsschäden, können die Beweisführung für den Käufer erleichtern und dazu führen, dass kein Gewährleistungsausschluss greift. In solchen Fällen ist es für den Käufer ratsam, vom Kaufvertrag zurückzutreten und sich von den finanziellen Belastungen und Risiken des defekten Objekts zu befreien.)
 Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Urteil behandelt die Aufklärungspflicht eines Immobilienverkäufers und die Nutzung eines Datenraums zur Bereitstellung von Informationen. Der Verkäufer hat die Pflicht, den Käufer über relevante Umstände zu informieren, die den Vertragszweck beeinflussen können. Auch wenn der Käufer Zugriff auf einen Datenraum erhält, entbindet dies den Verkäufer nicht automatisch von seiner Aufklärungspflicht. Die Erwartung des Verkäufers, dass der Käufer die Informationen im Datenraum zur Kenntnis nehmen wird, muss gerechtfertigt sein. Wenn ein wichtiger Umstand nicht ohne Weiteres erkennbar ist und dem Verkäufer bekannt ist, muss er diesen Umstand dem Käufer auch aktiv mitteilen, selbst wenn eine Due Diligence durchgeführt wird. In dem vorliegenden Fall wurden die Klage gegen die Verkäuferin und die Klage gegen den Verhandlungsführer aufseiten der Verkäuferin teilweise abgewiesen, die Revision hatte jedoch Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Gewährleistungsausschluss für Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der Artikel behandelt den Gewährleistungsausschluss für Mängel beim Kauf von Grundstücken und Gebäuden gemäß dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 433 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer dem Käufer ein Grundstück und ein darauf befindliches Bauwerk frei von Sachmängeln verschaffen. Im Falle eines Sachmangels hat der Käufer verschiedene Rechte gemäß § 437 BGB, wie das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Kaufpreisminderung und Schadensersatz. Allerdings kann der Verkäufer bei Individualverträgen im Rahmen eines notariellen Kaufvertrags die Mängelrechte des Käufers weitgehend vertraglich ausschließen gemäß § 444 BGB. Ein Haftungsausschluss ist jedoch nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. Ebenso ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn im Vertrag eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes übernommen wurde.
Rücktritt vom Kaufvertrag Schadensersatz Käufer
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Weder Käufer noch Verkäufer haben Anspruch auf Schadensersatz bei einer Absage des Hauskaufs, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die andere Partei nie beabsichtigt hatte, den Vertrag zu erfüllen. Kosten für den Kaufvertragsentwurf des Notars werden vom Auftraggeber bezahlt, in der Regel vom Käufer. Käufer sollten ihre Immobilienfinanzierung erst nach dem Notartermin abschließen, um potenzielle Kosten einer Absage zu minimieren.
Schadstoffe im Fertighaus. Holzschutzmittel und andere Umweltgifte
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Wie werden Neubau und Altbau definiert? Der Begriff "Neubau" bezieht sich auf Gebäude, die neu gebaut oder vollständig saniert wurden. Dabei wurden sowohl die Bausubstanz als auch die technischen Anlagen auf den neuesten Stand gebracht. Ein Bau wird als "Altbaus" bezeichnet, wenn er vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurde oder in seiner Grundsubstanz bis heute erhalten geblieben ist. Baujahr vom Haus herausfinden: So kommen Sie an die Daten Das Baujahr eines Hauses kann aus verschiedenen Quellen ermittelt werden. Hauseigentümer können es beispielsweise aus dem Bau- oder Kaufvertrag entnehmen. Kaufinteressenten finden oft Informationen zum Baujahr im Energieausweis oder im Grundbucheintrag. Zusätzlich kann das Baujahr auch in der Bauakte beim Bauamt oder bei der jeweiligen Wohnungsverwaltung erfragt werden. Es ist wichtig, das Baujahr eines Hauses zu kennen, um mögliche Schwachstellen und Sanierungsbedarf einschätzen zu können. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Baujahr eines Hauses viele Informati
Haftet der Verkäufer für Aussagen des Maklers?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
In einem kürzlich verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof klagte eine Käuferin eines Grundstücks mit Wohnhaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Verkaufsexposé des Immobilienmaklers wurde angegeben, dass Pferdeboxen auf einem Teil des Grundstücks errichtet werden könnten, obwohl dafür keine baurechtliche Genehmigung vorlag. Die Richter entschieden, dass die im Kaufvertrag enthaltene Klausel, welche die Bebaubarkeit nicht zur vereinbarten Beschaffenheit erklärte, die falsche Angabe im Exposé nicht korrigieren konnte. Da die übliche Beschaffenheit durch die Angaben im Exposé definiert wurde, wurde der Kaufvertrag rückabgewickelt. Die Lehre aus diesem Fall für Immobilienkäufer ist, dass nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch vorvertragliche Angaben in Exposés und Anzeigen auf ihre Richtigkeit geprüft werden sollten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
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