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Rückabwicklung Kaufvertrag Immobilie durch Verkäufer

Hendrik Jürgens • 14. März 2024

Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten? 

Der Verkäufer einer Immobilie hat im Falle eines nicht fristgerechten Zahlungseingangs durch den Käufer diverse Rechte. Neben dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen kann er auch vom Kaufvertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadenersatz fordern.
Es ist ratsam, bereits im Vorfeld Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Zahlungsprobleme zu vermeiden, wie zum Beispiel die Überprüfung der Bonität des Käufers und die Vereinbarung einer Zwangsvollstreckungsklausel im Kaufvertrag.
Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten sollte schnellstmöglich professioneller fachlicher Rat eingeholt werden, um die Interessen des Verkäufers bestmöglich zu vertreten.
Der Verkäufer sollte sich an die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) halten, insbesondere an die Vorschriften zu Zahlungsverzug, Verzugszinsen und dem Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

§ 286 Abs. 2 Nr. 1: Zahlungstermin im Sinne des Gesetzes
§ 288 Abs. 1 Satz 1: Verzugszinsen bei Zahlungsverzug
§ 288 Abs. 2: Höhere Verzugszinsen bei Handelsgeschäften
§ 288 Abs. 3: Nachweis höherer Verzugszinsen
§ 288 Abs. 4: Verzugsschaden des Verkäufers
§ 323: Rücktritt vom Kaufvertrag
§ 349: Erklärung des Rücktritts

Es soll hier auch auf die Bedeutung einer Bonitätsprüfung des Käufers und die Einbeziehung einer Zwangsvollstreckungsklausel im Kaufvertrag hingewiesen werden, um Zahlungsproblemen vorzubeugen.

Im Falle von Zahlungsproblemen sollte der Verkäufer unverzüglich fachlichen Rat einholen, um die Angelegenheit professionell und effektiv zu lösen.

Beispiel 1: 
Herr Müller hat eine Immobilie an Frau Schmidt verkauft. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellt sich heraus, dass Frau Schmidt den vereinbarten Kaufpreis nicht fristgerecht zahlen kann. Herr Müller hat das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz für die entstandenen Kosten zu verlangen.

Beispiel 2: 
Frau Peters hat ein Haus an Herrn Meier verkauft. Nach dem Verkauf nimmt Herr Meier ohne Absprache bauliche Veränderungen an der Immobilie vor, die vertraglich nicht genehmigt wurden. Frau Peters kann in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten.

Frau Peters kann in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten, da Herr Meier unerlaubte bauliche Veränderungen an der Immobilie vorgenommen hat, die vertraglich nicht genehmigt wurden. Gemäß § 323 BGB steht der Käufer in der Pflicht, die gekaufte Sache in dem vereinbarten Zustand zu übernehmen. Da Herr Meier diese Pflicht verletzt hat, indem er ohne Absprache bauliche Veränderungen vorgenommen hat, liegt ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vor. In einem solchen Fall hat die Verkäuferin das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglicht es Frau Peters, die Immobilie zurückzuerhalten und den Verkauf rückgängig zu machen. Dies hat sowohl finanzielle als auch rechtliche Auswirkungen. Der Verkäufer hat das Recht, die Immobilie in dem vereinbarten Zustand zu verkaufen, und ungenehmigte Veränderungen können den Wert der Immobilie beeinträchtigen.

Insgesamt hat der Verkäufer ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden und die Immobilie im vereinbarten Zustand übergeben wird. Daher ist es wichtig, dass Änderungen an der Immobilie immer in Absprache mit dem Verkäufer erfolgen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Beispiel 3: 
Frau Schneider und Herr Wagner haben einen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen, in dem ein Widerrufsrecht vereinbart wurde. Nach zwei Wochen entscheidet sich Herr Wagner, dass er doch nicht mehr kaufen möchte. Er kann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich aus dem Vertrag lösen.

Beispiel 4: 
Ein Mann, Herr Schmidt, hat sein Haus an Frau Meier verkauft. Der Zahlungstermin wurde im notariellen Kaufvertrag auf den 31. März festgesetzt. Frau Meier zahlt jedoch den Kaufpreis nicht fristgerecht. Herr Schmidt informiert den Notar über die Nichtzahlung und fordert Frau Meier zum Zahlungsausgleich innerhalb von zwei Wochen auf. Trotz Mahnung zahlt Frau Meier nicht, sodass sie in Zahlungsverzug gerät.

Herr Schmidt hat nun das Recht, Verzugszinsen von Frau Meier zu verlangen. Die Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Da Frau Meier den Kaufpreis nicht gezahlt hat, kann Herr Schmidt auch einen Ersatz seines entstandenen Verzugsschadens fordern.

Darüber hinaus kann Herr Schmidt vom Kaufvertrag zurücktreten, da Frau Meier die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nicht zulässig, wenn eine geleistete Teilzahlung für Herrn Schmidt von Interesse ist oder bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung seitens Frau Meier.

Um solchen Problemen vorzubeugen, sollte Herr Schmidt sich bereits vor Vertragsabschluss über die Bonität von Frau Meier informieren und den Immobilienkaufvertrag genau prüfen sowie mögliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte festhalten, um im Falle von Unstimmigkeiten oder Vertragsverletzungen angemessen reagieren zu können.
Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Die Beklagten haben die Feuchtigkeitsschäden bestritten
14. März 2024
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. 2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. 3. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.
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