Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (20. Zivilsenat) vom 09.01.2019 - 20 U 1016/18 zum Maßstab der Arglist bei einer Kontaminierung des Grundstücks basiert auf den folgenden rechtlichen Bestimmungen:
- BGB § 280 (Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung)
- BGB § 281 (Schadensersatz statt der Leistung)
- BGB § 434 Abs. 1 S. 2 (Sachmangel beim Kaufvertrag)
- BGB § 437 Nr. 3 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
- BGB § 444 (Arglistige Täuschung)
Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer eines Grundstücks nicht nur Erkenntnisse über eine vorhandene Kontaminierung des Bodens offenlegen muss, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können. Dazu gehören beispielsweise die Verwendung von Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall usw. bei der Verfüllung des Grundstücks. Selbst wenn dem Verkäufer die tatsächliche Kontaminierung nicht bekannt ist, hat er eine Offenbarungspflicht hinsichtlich potenzieller Verdachtsmomente.
In diesem Fall hat der Beklagte arglistig gehandelt, indem er den Klägern den Verdacht auf Kontaminierung des Grundstücks vorenthalten hat, obwohl ihm zumindest bekannt war, dass fragwürdige Materialien verfüllt worden waren. Dies führte zu einem Altlastenverdacht, der den Sachmangel des Grundstücks begründete.
Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T. und H. hat entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Insbesondere die Zeugenaussage von T. hat bestätigt, dass die Probebaggerung erst nach Abschluss des Kaufvertrages am 09.04.2014 durchgeführt wurde. Dies widerlegt die Behauptung des Beklagten, dass die Kläger bereits vor Vertragsabschluss von der Auffüllung mit altlastenverdächtigem Material wussten.
Des Weiteren hat das Gutachten des Sachverständigen Dipl. A. vom 05.10.2015 und das Ergänzungsgutachten vom 15.11.2016 die Kontaminierung des Bodens im Bereich der Auffüllung bestätigt. Die Feststellung, dass Fremdstoffe wie Gleisschotter, Asche, Holzreste, Schwarzdecke (Asphalt), Metall und andere Materialien im Boden vorhanden sind, hat maßgeblich zur Begründung des Sachmangels beigetragen.
Zudem hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte es zumindest für möglich gehalten hat, dass ein Altlastenverdacht im Bereich der Auffüllung besteht. Da er als Eigentümer des Grundstücks die Auffüllung veranlasst hatte und die behördliche Genehmigung dafür beantragt hatte, konnte er nicht davon ausgehen, dass keinerlei Kontaminierung durch unberechtigte und unkontrollierte Auffüllungen stattgefunden hatte.
Insgesamt haben die Beweismittel, insbesondere die Zeugenaussagen und das Gutachten des Sachverständigen, maßgeblich dazu beigetragen, die Arglist des Beklagten bei der Verschweigen der Altlastenverdacht begründenden Umstände zu belegen.
Dies hat letztendlich zur Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz und zur Feststellung des Zurückbehaltungsrechts der Kläger geführt.
Die Entscheidung des Gerichts beinhaltete die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12.760,14 € nebst Zinsen, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Sanierungskosten, das Zurückbehaltungsrecht der Kläger bezüglich des Kaufpreises und die Kostenübernahme durch den Beklagten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ratschläge basierend auf dem Urteil des OLG München (20. Zivilsenat) vom 09.01.2019 - 20 U 1016/18:
Verkäufer von Grundstücken sollten nicht nur bekannte Kontaminationen offenlegen, sondern auch Umstände, die den Verdacht einer Kontamination begründen könnten, wie z.B. Verfüllmaterial wie Gleisschotter, Asphalt, Metall usw.
Bei Altlastenverdacht sollten Verkäufer vorsichtig sein und potenzielle Käufer umfassend informieren, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Käufer sollten vor dem Kauf von Grundstücken gründliche Untersuchungen durchführen, um mögliche Altlasten oder Kontaminationen zu identifizieren.
Bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht des Verkäufers kann Schadensersatzanspruch bestehen, insbesondere wenn der Verkäufer arglistig gehandelt hat.
Es ist wichtig, alle relevanten Informationen zum Zustand des Grundstücks im Kaufvertrag festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.