Wenn Sie nach dem Immobilienkauf einen Schädlingsbefall an Ihrer Immobilie entdeckt haben, sind wir an Ihrer Seite.
Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung aus jährlich über 100 Fällen zum Immobilienkaufrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt:
Lesen Sie unten weitere Informationen, wenn Sie nach dem Kauf Ihrer Immobilie versteckte Mängel gefunden haben. Füllen Sie gerne auch das Kontaktformular aus, wenn Sie von uns innerhalb des nächsten Arbeitstags zurückgerufen werden möchten.
Ihr Rechtsanwalt Constantin Wesser
Versteckte Mängel Hauskauf - Schädlingsbefall
In unserer täglichen Arbeit haben wir immer wieder mit Schädlingen zu tun, welche der Käufer erst nach der Übergabe der Immobilie entdeckt hat. Ein solcher Schädlingsbefall wird oftmals bei der Besichtigung nicht erwähnt, obwohl er für den Kaufentschluss wesentlich ist. Dabei können hier große Schäden entstehen, wenn etwa Ratten oder ein Marder sich großflächig in der Gebäudedämmung eingenistet haben. Die dabei entstehenden Geräusche, insbesondere nachts, muss der Verkäufer gehört haben. Es bestehen daher gute Aussichten, dass er wegen arglistiger Täuschung für die sich daraus ergebenden Mangelrechte, wie Minderung, Schadensersatz oder sogar den Rücktritt vom Kaufvertrag einstehen muss.
Wenn Sie nach der Übergabe Ihrer Immobilie einen Schädlingsbefall festgestellt haben, kommt es im Fall eines Gewährleistungsausschlusses darauf an nachweisen zu können, dass die Schädlinge dem Verkäufer aufgefallen sein müssen. Durch qualifizierte gutachterliche Stellung-nahmen müssen wir frühzeitig nachweisen, dass bspw die Geräusche die Ihnen aufgefallen sind, dem Verkäufer auch aufgefallen sein müssen. Mit einer solchen Stellungnahme schaffen wir bereits frühzeitig Klarheit für die Parteien des Rechtsstreits, um eine schnelle Entscheidung herbeiführen zu können.
Üblicherweise wurde in ihrem Immobilienkaufvertrag ein Gewähr-leistungsausschluss vereinbart. Dieser Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn sie über die Mangelfreiheit der Immobilie arglistig getäuscht wurden. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt und sich wenigstens denken kann, dass sie bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht so wie geschehen geschlossen hätten. Sie hätten natürlich einen geringeren Kaufpreis vereinbart. Ist das der Fall, stehen Ihnen sämtliche Gewährleistungsrecht aus dem Kaufvertrag offen. Es kommt eine Minderung des Kaufpreises ebenso in Betracht, wie ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wäre zu prüfen.
01 Kontakt
Treten Sie mit uns über das
Telefon, per
E-Mail oder unser
Formular
in Kontakt.
02 Erstgespräch
Vereinbaren Sie mit Rechtsanwalt Hendrik Jürgens ein kostenloses Erstgespräch, in welchem er ihnen eine erste Rückmeldung gibt.
03 Mandant
Erst, wenn Sie sich dazu Entschieden haben, dass wir Sie vertreten und beraten dürfen, kommt es zu einem Mandat.
Für eine schnelle, kostenlose Prüfung füllen Sie jetzt unser Formular aus!
Unsere Versprechen für Sie:
Vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.
Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.
Ups, beim Senden Ihrer Nachrichtes ist ein Fehler aufgetreten.
Bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:
1. Welche Mängel liegen bei Ihrer Immobilie vor?
2. Wurden Sie arglistig getäuscht?
3. Wann und wie haben Sie von den Mängeln an der Immobilie erfahren?
Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.
In einem Gespräch in unserer Kanzlei oder ganz bequem per Email begründen wir das Mandat. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:
1. Das Exposé oder das Immobilienangebot bei einem Kauf von Privat.
2. Den notariellen Kaufvertrag.
3. Eine Darstellung der Mängel (Fotos, Bauakte, Angebote von Handwerkern).
4. Soweit vorhanden Schriftverkehr mit dem Verkäufer.
Gerne helfen wir Ihnen dabei, fehlende Unterlagen zu besorgen. Wir können für Sie die Bauakte beantragen, Handwerker empfehlen oder einen Gutachter mit der Ermittlung Ihres Anspruchs beauftragen. Alle eingereichten Unterlagen können wir für uns einscannen und kopieren.
Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Verkäufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:
1. Anzeige der Vertretung gegenüber dem Verkäufer,
2. soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,
3. Einholung gerichtlicher Hilfe für die Feststellung der Minderung des Kaufpreises, des Schadensersatzes oder des Rücktritts vom Kaufvertrag.
Dabei achten wir darauf, die Umstände der arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf herauszustellen und genau vorzutragen.
Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:
1. Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Verkäufer geltend gemacht werden,
2. Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner,
3. bereits früh können wir Sie vollständig über das Kostenrisiko aufklären,
4. da jede Gebühr in der Angelegenheit nur einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren , ohne weitere Kosten auszulösen.
Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung.
Anwälte für Immobilienkaufrecht in Bremen
Kontakt
Tel:
0421 / 22384522
Fax: 0421 / 22384524
Riensberger Straße 28 a-b
28213 Bremen
Menü
Info
© Jürgens & Mehrtens LL.M.Eur.