LG Offenburg (2. Zivilkammer), Endurteil vom 31.01.2020 – 2 O 305/18
In dem genannten Fall vor dem LG Offenburg (2. Zivilkammer) ging es um die Anfechtung eines Hauskaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung durch Unterlassung der Aufklärung über verbaute Zement-Asbest-Platten.
Die Position des Klägers basierte darauf, dass die Beklagten ihnen gegenüber bei Kaufvertragsschluss eine Asbestbelastung durch "Zement-Asbestplatten" sowie Geruchsbeeinträchtigungen im Haus durch Chloranisole verschwiegen hatten. Die Kläger argumentierten, dass ihnen die Mängel nicht im notariellen Kaufvertrag aufgeführt wurden und dass sie wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten seien. Sie behaupteten, dass die Beklagten über die Geruchsbelästigung und den Verbau von Asbest ohne Nachfrage aufklären hätten müssen.
Die Beklagten, in diesem Fall das Ehepaar, haben sich darauf berufen, dass sie die Kläger vor dem Kaufvertrag über die Asbestbelastung und die Geruchsproblematik im Haus nicht informiert haben. Sie behaupteten, dass sie die Kläger bei einem Besichtigungstermin über die Asbestplatten aufgeklärt hätten, jedoch konnten die Kläger Zeugen für diese Behauptung widerlegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten sich bewusst waren, dass der Kaufvertrag bei Offenlegung der Mängel nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Die Kläger wurden als Gesamtgläubiger verurteilt, einen Teil des Kaufpreises sowie weitere Kosten und Zinsen an die Beklagten zu zahlen. Es wurde ein Annahmeverzug der Beklagten festgestellt, da sie die Immobilie und das Mobiliar nicht zurückgenommen haben.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagten den Klägern gegenüber nicht über die Asbestplatten und die Geruchsproblematik aufgeklärt hatten und dass dies arglistig war. Es stellte fest, dass die Kläger Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks und Mobiliars hatten, sowie auf weitere finanzielle Ansprüche für Vertragskosten, Aufwendungen und Rechtsanwaltsgebühren. Das Gericht befand die Beklagten auch im Annahmeverzug und wies die Klage im Übrigen ab.
Der Gerichtsurteil basiert darauf, dass die Kläger erfolgreich nachweisen konnten, dass die Beklagten sie über die Asbestbelastung und Geruchsproblematik im Haus arglistig getäuscht haben. Die Beklagten haben diese Mängel vor dem Kaufvertrag verschwiegen und somit die Gewährleistungsrechte der Kläger nicht ausgeschlossen. Die Kläger konnten somit erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten und haben Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz von Aufwendungen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zudem befinden sich die Beklagten im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung des Grundstücks. Das Gericht fand die Aussagen der Zeugen und den Sachverständigengutachten überzeugend und stützte das Urteil auf die detaillierten Beweise und Indizien. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Die Klage wurde demnach größtenteils zugunsten der Kläger entschieden. Die Kläger wurden zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks verurteilt, dazu zur Rückzahlung der Vertragskosten und Verwendungsinvestitionen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und des Privatgutachtens. Darüber hinaus wurden die Beklagten zur Zahlung weiterer Schadensersatzleistungen verurteilt und in Annahmeverzug festgestellt.
In diesem Fall wurde das Urteil auf Grundlage verschiedener Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gefällt.
Die Kläger haben erfolgreich aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und der Geruchsproblematik im Haus einen Rücktritt vom Kaufvertrag durchgesetzt. Dies erfolgte auf Basis von § 444 BGB, der die arglistige Täuschung regelt.
Die Beklagten wurden zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks nebst Mobiliar, zur Zahlung von weiteren Kosten und zur Rückzahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Dies erfolgte auf Basis von verschiedenen Bestimmungen des BGB, darunter § 346, § 437, § 280 und § 311.
Im Urteil wurde festgestellt, dass die Beklagten sich im Annahmeverzug bezüglich der Rückgabe des Grundstücks befinden, was auf §§ 293 ff. BGB zurückzuführen ist.
Insgesamt wurde das Urteil aufgrund einer umfassenden Auslegung und Anwendung der relevanten Normen des BGB gefällt, um den Klägern ihr Recht zuzusprechen und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen.
Tipps :
- Wichtige Normen im Bürgerlichen Recht wie BGB, RVG und ZPO sollten stets präsent sein und regelmäßig aktualisiert werden.
- Bei der Darlegung und Beweisführung im Prozess ist Sorgfalt und Genauigkeit entscheidend, um das Gericht von den eigenen Argumenten zu überzeugen.
- Aufmerksamkeit für Details und konsistente Argumentation sind entscheidend, um Widersprüche in den Aussagen der Gegenseite aufzudecken und die eigene Position zu stärken.
- Eine gute Vorbereitung auf Zeugenvernehmungen sowie die Fähigkeit, glaubwürdige Zeugen zu identifizieren und zu befragen, sind entscheidend für den Ausgang eines Prozesses.
- Die Fähigkeit zur Interpretation von Verträgen und zur Identifizierung von versteckten Klauseln oder Mängeln ist von großer Bedeutung, um die Interessen der Mandanten wirksam zu vertreten.
- Ein gründliches Verständnis der Rechtslage und der Anwendung von Rechtssätzen auf konkrete Fälle ist unerlässlich, um erfolgreiche juristische Strategien zu entwickeln und zu verfolgen.
- Ein professioneller Umgang mit Gegenparteien, sachverständigen Zeugen und Gerichten ist wichtig, um Vertrauen zu schaffen und die eigenen Argumente wirksam zu präsentieren.