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Rückabwicklung Kaufvertrag: arglistige Täuschung über Asbestbelastung

Hendrik Jürgens • 18. April 2024

Hauskaufvertrag mit arglistiger Täuschung über verbaute Zement-Asbest-Platten 

LG Offenburg (2. Zivilkammer), Endurteil vom 31.01.2020 – 2 O 305/18

In dem genannten Fall vor dem LG Offenburg (2. Zivilkammer) ging es um die Anfechtung eines Hauskaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung durch Unterlassung der Aufklärung über verbaute Zement-Asbest-Platten. 
Die Position des Klägers basierte darauf, dass die Beklagten ihnen gegenüber bei Kaufvertragsschluss eine Asbestbelastung durch "Zement-Asbestplatten" sowie Geruchsbeeinträchtigungen im Haus durch Chloranisole verschwiegen hatten. Die Kläger argumentierten, dass ihnen die Mängel nicht im notariellen Kaufvertrag aufgeführt wurden und dass sie wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten seien. Sie behaupteten, dass die Beklagten über die Geruchsbelästigung und den Verbau von Asbest ohne Nachfrage aufklären hätten müssen.

Die Beklagten, in diesem Fall das Ehepaar, haben sich darauf berufen, dass sie die Kläger vor dem Kaufvertrag über die Asbestbelastung und die Geruchsproblematik im Haus nicht informiert haben. Sie behaupteten, dass sie die Kläger bei einem Besichtigungstermin über die Asbestplatten aufgeklärt hätten, jedoch konnten die Kläger Zeugen für diese Behauptung widerlegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten sich bewusst waren, dass der Kaufvertrag bei Offenlegung der Mängel nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Die Kläger wurden als Gesamtgläubiger verurteilt, einen Teil des Kaufpreises sowie weitere Kosten und Zinsen an die Beklagten zu zahlen. Es wurde ein Annahmeverzug der Beklagten festgestellt, da sie die Immobilie und das Mobiliar nicht zurückgenommen haben. 

 Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagten den Klägern gegenüber nicht über die Asbestplatten und die Geruchsproblematik aufgeklärt hatten und dass dies arglistig war. Es stellte fest, dass die Kläger Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks und Mobiliars hatten, sowie auf weitere finanzielle Ansprüche für Vertragskosten, Aufwendungen und Rechtsanwaltsgebühren. Das Gericht befand die Beklagten auch im Annahmeverzug und wies die Klage im Übrigen ab.

 Der Gerichtsurteil basiert darauf, dass die Kläger erfolgreich nachweisen konnten, dass die Beklagten sie über die Asbestbelastung und Geruchsproblematik im Haus arglistig getäuscht haben. Die Beklagten haben diese Mängel vor dem Kaufvertrag verschwiegen und somit die Gewährleistungsrechte der Kläger nicht ausgeschlossen. Die Kläger konnten somit erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten und haben Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz von Aufwendungen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zudem befinden sich die Beklagten im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung des Grundstücks. Das Gericht fand die Aussagen der Zeugen und den Sachverständigengutachten überzeugend und stützte das Urteil auf die detaillierten Beweise und Indizien. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Die Klage wurde demnach größtenteils zugunsten der Kläger entschieden. Die Kläger wurden zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks verurteilt, dazu zur Rückzahlung der Vertragskosten und Verwendungsinvestitionen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und des Privatgutachtens. Darüber hinaus wurden die Beklagten zur Zahlung weiterer Schadensersatzleistungen verurteilt und in Annahmeverzug festgestellt. 

In diesem Fall wurde das Urteil auf Grundlage verschiedener Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gefällt.

Die Kläger haben erfolgreich aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und der Geruchsproblematik im Haus einen Rücktritt vom Kaufvertrag durchgesetzt. Dies erfolgte auf Basis von § 444 BGB, der die arglistige Täuschung regelt.

Die Beklagten wurden zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks nebst Mobiliar, zur Zahlung von weiteren Kosten und zur Rückzahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Dies erfolgte auf Basis von verschiedenen Bestimmungen des BGB, darunter § 346, § 437, § 280 und § 311.

Im Urteil wurde festgestellt, dass die Beklagten sich im Annahmeverzug bezüglich der Rückgabe des Grundstücks befinden, was auf §§ 293 ff. BGB zurückzuführen ist.

Insgesamt wurde das Urteil aufgrund einer umfassenden Auslegung und Anwendung der relevanten Normen des BGB gefällt, um den Klägern ihr Recht zuzusprechen und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen.
Tipps :
  • Wichtige Normen im Bürgerlichen Recht wie BGB, RVG und ZPO sollten stets präsent sein und regelmäßig aktualisiert werden.
  • Bei der Darlegung und Beweisführung im Prozess ist Sorgfalt und Genauigkeit entscheidend, um das Gericht von den eigenen Argumenten zu überzeugen.
  • Aufmerksamkeit für Details und konsistente Argumentation sind entscheidend, um Widersprüche in den Aussagen der Gegenseite aufzudecken und die eigene Position zu stärken.
  • Eine gute Vorbereitung auf Zeugenvernehmungen sowie die Fähigkeit, glaubwürdige Zeugen zu identifizieren und zu befragen, sind entscheidend für den Ausgang eines Prozesses.
  • Die Fähigkeit zur Interpretation von Verträgen und zur Identifizierung von versteckten Klauseln oder Mängeln ist von großer Bedeutung, um die Interessen der Mandanten wirksam zu vertreten.
  • Ein gründliches Verständnis der Rechtslage und der Anwendung von Rechtssätzen auf konkrete Fälle ist unerlässlich, um erfolgreiche juristische Strategien zu entwickeln und zu verfolgen.
  • Ein professioneller Umgang mit Gegenparteien, sachverständigen Zeugen und Gerichten ist wichtig, um Vertrauen zu schaffen und die eigenen Argumente wirksam zu präsentieren.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Die Beklagten haben die Feuchtigkeitsschäden bestritten
14. März 2024
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. 2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. 3. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.
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