OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat), Beschluss vom 15.03.2018 - 24 U 124/17
Amtliche Leitsätze:
1. Fällt eine Immobilie in einen Nachlass und wird durch die Erben verkauft, so sind an sie keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Verkäufer. Sie haben keine gesonderte Nachforschungs- oder Erkundungspflicht. Für sie gilt, was für andere Verkäufer von Immobilienobjekten auch gilt: Kennen sie einen Mangel oder halten einen solchen für möglich, müssen die den potentiellen Käufer unterrichten. Bleibt ihnen leichtfertig oder grob fahrlässig ein Mangel verborgen, haften sie bei zulässig ausgeschlossener Gewährleistung nicht. (Rn. 23 – 24)
2. Für eine richterliche Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO ist nicht ausreichend, dass eine behauptete Tatsache nicht auszuschließen, eine „überwiegende Überzeugung“ begründet oder etwas eher für wahr als für falsch gehalten wird. Erforderlich ist vielmehr ein Maß an persönlicher Gewissheit, welches „Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, Rz. 8 und vom 13. September 2018 - III ZR 294/16, Rz. 34, jeweils Juris). (Rn. 27)
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat) vom 15.03.2018 - 24 U 124/17 betraf die Klage von Käufern, die von den Erben einer Immobilie feuchte und schadhafte Kellerwände nach dem Kauf entdeckt hatten. Die Käufer behaupteten, dass die Verkäufer, die Erben, von den Mängeln wussten oder sie zumindest hätten erkennen müssen und deshalb arglistig gehandelt haben.
Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, das die Klage abgewiesen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Erben keine besondere Erkundungs- oder Untersuchungspflicht hatten und somit nicht verpflichtet waren, nach versteckten Mängeln zu suchen. Die Angabe, dass ihnen keine Mängel bekannt seien, konnten die Kläger nicht widerlegen.
Das Gericht betonte, dass für die Feststellung von Arglist ein bedingter Vorsatz des Verkäufers erforderlich ist, der darauf basiert, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis rechtfertigen keine Annahme von Arglist. In diesem Fall konnten die Kläger keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen von Arglist seitens der Erben vorlegen.
Das Gericht stellte fest, dass eine persönliche Gewissheit über die Wahrheit der behaupteten Tatsache erforderlich ist, die "Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen". Die Beweislast lag bei den Klägern, die jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Erben von den Mängeln wussten oder sie hätten erkennen müssen.
Daher wies das Gericht die Berufung der Kläger ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Insbesondere wurde in diesem Beschluss festgestellt, dass die Erben eines Nachlasses, die eine Immobilie verkaufen, nicht einer höheren Prüfungspflicht unterliegen als andere Verkäufer. Sie müssen potenzielle Käufer über bekannte Mängel informieren und haften nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass für eine richterliche Überzeugungsbildung ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich ist, das Zweifel verbietet, ohne sie vollständig auszuschließen.
Es wurde festgestellt, dass die Beklagten keine Kenntnis von den Feuchtigkeitserscheinungen hatten und somit keine Arglist vorlag. Darüber hinaus wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie, selbst wenn die Mängel bereits vor dem Verkauf des Hauses vorhanden waren, diese bei den Besichtigungen hätten bemerken können. Letztendlich wurde die Berufung der Kläger zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und die Kläger müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
In dem vorliegenden Fall war die Berufung der Kläger erfolglos, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten. Die Beklagten hafteten nicht für die mangelhafte Außenisolierung des Kellers, da diese zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht erkennbar war und sie keine Erkundungspflicht bezüglich des Objekts hatten. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die Feuchtigkeitserscheinungen bereits vor dem Auszug der Beklagten sichtbar waren und von diesen verschwiegen wurden. Die Beweiswürdigung des Gerichts ergab keine Fehler, und daher konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine erneute Beweiserhebung waren nicht gegeben, und die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt.
Zusammenverfassung:
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.
3. Die Berufung der Kläger wurde zurück gewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.