Der vorliegende Fall befasst sich mit der Arglistigen Täuschung wegen Schädlingsbefalls in einem Fachwerkgebäude und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags sowie die Grunderwerbssteuer.
Gemäß BGH Urteil vom 01.11.2018 – 9 U 51/17 liegt Arglist vor, wenn der Verkäufer ein konkretes Wissen über das Vorhandensein eines Mangels zurückhält, während für den Käufer allenfalls ein Mangelverdacht entstanden wäre. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer über 16 Jahre lang einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude verschwiegen und lediglich oberflächliche Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen. Somit handelte der Verkäufer arglistig und kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag berufen.
Beweise aufgrund der Kenntnis eines Schädlingsbefalls im Fachwerkgebäude spielten eine Schlüsselrolle bei der Entscheidung zugunsten des Klägers. Der Verkäufer hatte konkretes Wissen über den Schädlingsbefall im Gebäude zurückgehalten, während für ihn erkennbar war, dass der Käufer bei der Besichtigung nur einen Verdacht auf einen Mangel haben konnte. Dieses arglistige Verhalten des Verkäufers führte dazu, dass er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen konnte. Darüber hinaus war es offensichtlich, dass der Schädlingsbefall seit Jahren besteht und der Verkäufer diesen bewusst nicht sachgemäß sanierte, sondern nur oberflächlich behandelte, um ihn zu verbergen.
Die Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 I, 346 I BGB ist daher gerechtfertigt, und der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks an den Käufer zurückzuerstatten. Zudem hat der Käufer Anspruch auf Erstattung der entstandenen Erwerbskosten, einschließlich Notargebühren, Maklergebühren, Gerichtskosten und Grunderwerbssteuer.
Im Hinblick auf die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3.825 Euro, muss der Verkäufer diese Betrag dem Käufer nur gegen Abtretung des Anspruchs des Käufers gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer erstatten. Nach der Rückabwicklung des Kaufvertrags kann der Käufer die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 II Nr. 3 GrEStG und die Rückzahlung der geleisteten Grunderwerbssteuer verlangen. Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbssteuer ist somit einem auszugleichenden Vorteil gleichzusetzen, der dem Verkäufer im Wege der Abtretung zusteht.
Das Urteil des OLG Braunschweig stellt klar, dass arglistiges Verhalten eines Verkäufers bei der Verschleierung eines Schädlingsbefalls zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags und zur Erstattung der entstandenen Kosten führen kann. Die Grunderwerbssteuer muss ebenfalls unter Berücksichtigung dieser Umstände erstattet werden
Ratschlag :
Wenn der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie Kenntnisse über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, handelt er arglistig und kann sich nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Es ist wichtig, alle relevanten Informationen transparent zu kommunizieren, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Darüber hinaus sollte bei der Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages der Betrag der aufgewendeten Grunderwerbsteuer gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung der Steuer gefordert werden. Es ist wichtig, die rechtlichen Vorschriften genau zu beachten, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Zusammenfassung:
Der Verkäufer handelte arglistig, indem er das konkrete Wissen über den seit Jahren bestehenden Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhielt.
Der Verkäufer kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Der Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks gemäß BGB.
Der Käufer kann Ersatz der aufgewendeten Erwerbskosten verlangen, jedoch ist die Grunderwerbssteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zu fordern.
Der Rückzahlungsanspruch des Kaufpreises sowie die Erstattung der Grunderwerbssteuer sind bedingte Erstattungsansprüche, die dem Verkäufer im Wege der Abtretung herausgegeben werden müssen.