Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung aus jährlich über 100 Fällen zum Immobilienkaufrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt:
Lesen Sie unten weitere Informationen, wenn Sie nach dem Verkauf Ihrer Immobilie von dem Käufer für Mängel in Anspruch genommen werden. Füllen Sie gerne auch das Kontaktformular aus, wenn Sie von uns innerhalb des nächsten Arbeitstags zurückgerufen werden möchten.
Ihr Rechtsanwalt Hendrik Jürgens
Der Gewährleistungs-ausschluss im notariellen Kaufvertrag
Als Verkäufer einer Immobilie werden Sie vom Käufer häufig in Anspruch genommen, weil dieser nach der Übergabe Mängel entdeckt hat. Das können beispielsweise feuchte Stellen im Keller oder die fehlende Baugenehmigung für das ausgebaute Zimmer im Dachboden sein. Weitere Mängel sind denkbar und als Streitfall üblich, denn:
Häufig verbinden Käufer den Immobilienkauf mit einer Anpassung der für sie neuen Immobilie an ihre Bedürfnisse. Beispielsweise wird die Bauakte, die Sie selbst nie eingesehen haben, einem Architekten vorgelegt und der entdeckt beispielsweise, dass bestimmte Umbauten in Ihrem Haus nicht genehmigt waren. Auch ist es denkbar, dass bei der Anpassung der Immobilie an die Bedürfnisse des Käufers festgestellt wird, dass der Keller der inzwischen älteren Immobilie nach dem Ausräumen Ihrer letzten Gegenstände leichte Feuchtigkeitsstellen aufweist.
Die Beseitigung solcher Sachmängel kostet schnell mittlere fünfstellige Beträge, die der Käufer nun von Ihnen fordert.
Für diese Fälle kommt es darauf an, dass der standardmäßig in den notariellen Kaufverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss einer rechtlichen Überprüfung standhält.
"Arglistige Täuschung" - die Achilles-Ferse des Verkäufers?
Der Vorwurf des Käufers, seinen Mangelansprüchen liege eine arglistige Täuschung zugrunde, ist für den Laien oftmals ein unverständlicher Vorwurf, dem sich Verkäufer stellen müssen. Denn häufig kommt der Käufer ohne den Vorwurf der Arglist nicht zu dem Ziel, den Verkäufer für die Beseitigung der nach der Übergabe gefundenen Mängel in Anspruch zu nehmen.
Die Arglist setzt jedoch voraus, dass Sie den Mangel schon vor dem Kauf gekannt haben müssen. Der Käufer muss Ihnen erfolgreich nachweisen können, dass Sie den Mangel kannten. Darüber hinaus darf der Mangel nicht offensichtlich gewesen sein.
Schließlich kommt es auch darauf an, dass der angeblich arglistig verschwiegene Mangel so erheblich ist, dass es einer Aufklärung hierüber zwingend bedurft hätte.
Sie sehen also, der Vorwurf der Arglist ist im Kaufrecht eher in einem juristisch-technischen Zusammenhang zu sehen. Gemeinsam mit meinem Team verteidige ich sie gerne gegen solche Vorwürfe, denn oftmals werden die Kosten der Beseitigung der Mängel mit einer Verbesserung der Immobilie im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Zustand verbunden und Ihre Kenntnis von dem nun bei der Sanierung gefundenen Mangel ist mehr als fraglich. Schließlich haben Sie in der fraglichen Immobilie nur gewohnt und diese nicht selbst umgebaut.
Wie können wir Ihnen helfen?
Unsere Kanzlei hat sich auf die Bearbeitung kaufrechtlicher Ansprüche beim Immobilienkauf spezialisiert und ist In diesem Rechtsgebiet in der gesamten Bundesrepublik tätig. Die Termine vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten nehmen wir, in der Regel auslagen frei, selbst war.
Unsere Erfahrung in diesem Rechtsgebiet ist aufgrund unserer Spezialisierung groß. Wir behalten dabei stets die Rechtsprechung zu Immobilienkaufverträgen im Auge und können aktuelle Entwicklungen für unsere Mandanten nutzen.
So können wir Ihnen stets eine professionelle Vertretung Ihrer Interessen und die Verbesserung ihrer Situation sicherstellen.
01 Kontakt
Treten Sie mit uns über das
Telefon, per
E-Mail oder unser
Formular
in Kontakt.
02 Erstgespräch
Vereinbaren Sie mit Rechtsanwalt Hendrik Jürgens ein kostenloses Erstgespräch, in welchem er ihnen eine erste Rückmeldung gibt.
03 Mandant
Erst, wenn Sie sich dazu Entschieden haben, dass wir Sie vertreten und beraten dürfen, kommt es zu einem Mandat.
Für eine schnelle, kostenlose Prüfung füllen Sie jetzt unser Formular aus!
Unsere Versprechen für Sie:
Vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.
Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.
Ups, beim Senden Ihrer Nachrichtes ist ein Fehler aufgetreten.
Bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:
1.
Welche Mängel liegen bei Ihrer Immobilie vor?
2.
Wurden Sie arglistig getäuscht?
3.
Wann und wie haben Sie von den Mängeln an der Immobilie erfahren?
Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.
In einem Gespräch in unserer Kanzlei oder ganz bequem per Email begründen wir das Mandat. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:
1.
Das Exposé oder das Immobilienangebot bei einem Kauf von Privat.
2.
Den notariellen Kaufvertrag.
3.
Eine Eingehende Auseinandersetzung mit etwaigen Einwendungen seitens des Käufers
4.
Soweit vorhanden Schriftverkehr mit dem Käufer.
Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Verkäufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:
1.
Anzeige der Vertretung gegenüber dem Käufer,
2.
soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,
3.
Einholung gerichtlicher Hilfe für die Beiziehung des Kaufpreises.
Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:
1.
Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Verkäufer geltend gemacht werden,
2.
Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner,
3.
bereits früh können wir Sie vollständig über das Kostenrisiko aufklären,
4.
da jede Gebühr in der Angelegenheit nur einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren, ohne weitere Kosten auszulösen.
Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung. Die Kosten unserer Beauftragung sind bei ausstehenden Kaufpreiszahlungen als Verzugsschaden Inhalt Ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Käufer, wenn dieser Einwendungen vorgebracht hat.
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