Hausverkauf - die Abwehr unberechtigter Ansprüche von Immobilienkäufern

Rechtliche Sicherheit für Verkäufer: Wir verteidigen Sie gegen unberechtigte Kostenforderungen von Käufern

Verkäufer-Vertretung: Expertise bei Mängeln und unrechtmäßigen Ansprüchen – Ihre rechtliche Sicherheit bei fehlender Arglist


Ich helfe Ihnen gerne, wenn der Käufer Ihrer Immobilie unberechtigte Kostenforderungen geltend macht.


Ihr Rechtsanwalt für das Immobilienkaufrecht

Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung aus jährlich über 100 Fällen zum Immobilienkaufrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt:


  • Erste Einordnung Ihres Falles durch im Immobilienkaufrecht erfahrene Mitarbeiter direkt bei Ihrem ersten Anruf;
  • Erörterung, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen;
  • Vereinbarung eines zeitnahen kostenlosen Erstgesprächs mit mir persönlich.


Lesen Sie unten weitere Informationen, wenn Sie nach dem Verkauf Ihrer Immobilie von dem Käufer für Mängel in Anspruch genommen werden. Füllen Sie gerne auch das Kontaktformular aus, wenn Sie von uns innerhalb des nächsten Arbeitstags zurückgerufen werden möchten.


Ihr Rechtsanwalt Hendrik Jürgens


Kostenlose Mandatsanfrage 0421 - 2238 45 22 info@juergens-mehrtens.de

Der Gewährleistungs-ausschluss im notariellen Kaufvertrag


Als Verkäufer einer Immobilie werden Sie vom Käufer häufig in Anspruch genommen, weil dieser nach der Übergabe Mängel entdeckt hat. Das können beispielsweise feuchte Stellen im Keller oder die fehlende Baugenehmigung für das ausgebaute Zimmer im Dachboden sein. Weitere Mängel sind denkbar und als Streitfall üblich, denn:

Häufig verbinden Käufer den Immobilienkauf mit einer Anpassung der für sie neuen Immobilie an ihre Bedürfnisse. Beispielsweise wird die Bauakte, die Sie selbst nie eingesehen haben, einem Architekten vorgelegt und der entdeckt beispielsweise, dass bestimmte Umbauten in Ihrem Haus nicht genehmigt waren. Auch ist es denkbar, dass bei der Anpassung der Immobilie an die Bedürfnisse des Käufers festgestellt wird, dass der Keller der inzwischen älteren Immobilie nach dem Ausräumen Ihrer letzten Gegenstände leichte Feuchtigkeitsstellen aufweist.

Die Beseitigung solcher Sachmängel kostet schnell mittlere fünfstellige Beträge, die der Käufer nun von Ihnen fordert.

Für diese Fälle kommt es darauf an, dass der standardmäßig in den notariellen Kaufverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss einer rechtlichen Überprüfung standhält.


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"Arglistige Täuschung" - die Achilles-Ferse des Verkäufers?


Der Vorwurf des Käufers, seinen Mangelansprüchen liege eine arglistige Täuschung zugrunde, ist für den Laien oftmals ein unverständlicher Vorwurf, dem sich Verkäufer stellen müssen. Denn häufig kommt der Käufer ohne den Vorwurf der Arglist nicht zu dem Ziel, den Verkäufer für die Beseitigung der nach der Übergabe gefundenen Mängel in Anspruch zu nehmen.

Die Arglist setzt jedoch voraus, dass Sie den Mangel schon vor dem Kauf gekannt haben müssen. Der Käufer muss Ihnen erfolgreich nachweisen können, dass Sie den Mangel kannten. Darüber hinaus darf der Mangel nicht offensichtlich gewesen sein.

Schließlich kommt es auch darauf an, dass der angeblich arglistig verschwiegene Mangel so erheblich ist, dass es einer Aufklärung hierüber zwingend bedurft hätte.

Sie sehen also, der Vorwurf der Arglist ist im Kaufrecht eher in einem juristisch-technischen Zusammenhang zu sehen. Gemeinsam mit meinem Team verteidige ich sie gerne gegen solche Vorwürfe, denn oftmals werden die Kosten der Beseitigung der Mängel mit einer Verbesserung der Immobilie im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Zustand verbunden und Ihre Kenntnis von dem nun bei der Sanierung gefundenen Mangel ist mehr als fraglich. Schließlich haben Sie in der fraglichen Immobilie nur gewohnt und diese nicht selbst umgebaut.


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Wie können wir Ihnen helfen?


Unsere Kanzlei hat sich auf die Bearbeitung kaufrechtlicher Ansprüche beim Immobilienkauf spezialisiert und ist In diesem Rechtsgebiet in der gesamten Bundesrepublik tätig. Die Termine vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten nehmen wir, in der Regel auslagen frei, selbst war.

Unsere Erfahrung in diesem Rechtsgebiet ist aufgrund unserer Spezialisierung groß. Wir behalten dabei stets die Rechtsprechung zu Immobilienkaufverträgen im Auge und können aktuelle Entwicklungen für unsere Mandanten nutzen.

So können wir Ihnen stets eine professionelle Vertretung Ihrer Interessen und die Verbesserung ihrer Situation sicherstellen.


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So kommen Sie zu Ihrem Recht

01 Kontakt

Treten Sie mit uns über das Telefon, per E-Mail oder unser Formular in Kontakt.

02 Erstgespräch

Vereinbaren Sie mit Rechtsanwalt Hendrik Jürgens ein kostenloses Erstgespräch, in welchem er ihnen eine erste Rückmeldung gibt.

03 Mandant

Erst, wenn Sie sich dazu Entschieden haben, dass wir Sie vertreten und beraten dürfen, kommt es zu einem Mandat.

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Unsere Versprechen für Sie:


  • Keine Kosten für das Erstgespräch
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  • Ihre Daten werden nur für das Erstgerpäch genutzt (keine Mailingliste!)
  • Durch die Beantwortung aller Fragen gewährleisten Sie eine umfassende Prüfung
  • garantierte Kontaktaufnahme für einen Telefontermin, wenn Sie Ihren Namen und Telefonnummer hinterlassen
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Senden Sie uns Ihren Fall und Herr Rechtsanwalt Jürgens Kontaktiert Sie

Wie wir Ihre Rechte geltend machen:

  • Ihr Anruf bei uns

    Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:


    1.

    Welche Mängel liegen bei Ihrer Immobilie vor?


    2.

    Wurden Sie arglistig getäuscht? 


    3.

    Wann und wie haben Sie von den Mängeln an der Immobilie erfahren?



    Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.



  • Ermittlung des Sachverhalts

    In einem Gespräch in unserer Kanzlei oder ganz bequem per Email begründen wir das Mandat. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:


    1.

    Das Exposé oder das Immobilienangebot bei einem Kauf von Privat.


    2.

    Den notariellen Kaufvertrag.


    3.

    Eine Eingehende Auseinandersetzung mit etwaigen Einwendungen seitens des Käufers


    4.

    Soweit vorhanden Schriftverkehr mit dem Käufer.


  • Minderung, Schadensersatz und Rücktritt

    Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Verkäufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:


    1.

    Anzeige der Vertretung gegenüber dem Käufer,


    2.

    soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,


    3.

    Einholung gerichtlicher Hilfe für die Beiziehung des Kaufpreises.


  • Die Kosten unserer Beauftragung

    Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:


    1. 

    Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Verkäufer geltend gemacht werden,


    2.

    Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner,


    3.

    bereits früh können wir Sie vollständig  über das Kostenrisiko aufklären,


    4.

    da jede Gebühr in der Angelegenheit nur   einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren, ohne weitere Kosten auszulösen.



    Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung. Die Kosten unserer Beauftragung sind bei ausstehenden Kaufpreiszahlungen als Verzugsschaden Inhalt Ihres Schadensersatzanspruchs gegen den Käufer, wenn dieser Einwendungen vorgebracht hat.


 Unsere aktuellen Artikel als Rechtsanwälte im Immobilienkaufrecht, wenn der Käufer Ihrer Immobilie unberechtigte Kostenforderungen geltend macht.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Feuchter Keller: Aufklärungspflicht beim Hauskauf
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Unsubstantiierte Behauptungen reichen nicht aus, um die Darlegungslast zu erfüllen. Parteien sollten ihre Vorwürfe genau und nachvollziehbar darlegen, um ihren Ansprüchen gerecht zu werden. Es ist ratsam, sich mit den konkreten Anforderungen an die Darlegungslast auseinanderzusetzen, um die eigene Position bestmöglich zu vertreten. Die Bedeutung der korrekten Darlegung von Tatsachen und Rechtsgrundlagen in juristischen Streitigkeiten, vor allem bei Arglist im Zusammenhang mit Mängeln, sollte nicht unterschätzt werden.
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