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Arglistige Täuschung bei negativer Bodenbegutachtung

Hendrik Jürgens • 18. April 2024

 Sekundäre Darlegungslast des Verkäufers bei verschwiegenem Schutt in Bodenbegutachtung: Grundsätze und Rechtsfolgen

BGH, Urt. v. 23.9.2022 – V ZR 133/21 (OLG Naumburg)

Der Sachverhalt in diesem Fall dreht sich um den Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich Recyclingmaterial, Schutt- und Mauerreste sowie Gesteinsbrocken aus Abbruchmaterial befinden. Die Käufer fordern vom Verkäufer Ersatz für die Kosten zur Beseitigung dieser Materialien. Der Verkäufer hatte den Käufern vor Vertragsabschluss nur einen Auszug aus relevanten Planunterlagen übermittelt, der jedoch keine Angaben zu den Mängeln des Grundstücks enthielt.

Der Gerichtshof trat der Meinung des Berufungsgerichts entgegen und stellte fest, dass die Verkäuferin arglistig gehandelt haben könnte, indem sie den Mangel des Grundstücks verschwiegen hat. Die Verkäuferin konnte nicht davon ausgehen, dass die Käufer den Mangel selbst erkennen würden, nur weil sie erklärt hatten, den Bebauungsplan zu kennen. Der Verkäufer muss die Umstände konkretisieren, die ihn trotz unterlassener eigener Aufklärung davon ausgehen ließen, dass der Käufer den Mangel kannte.

Es wurde festgestellt, dass der Begriff "vorzeitiger Bebauungsplan" nicht bedeutet, dass es sich um einen vorläufigen Plan handelt, der später geändert werden kann. Der vorzeitige Bebauungsplan kann trotz des noch nicht vorhandenen Flächennutzungsplans erstellt werden, wenn dringende Gründe vorliegen. Die Anlage, die den vorzeitigen Bebauungsplan darstellt, ist nicht die Begründung des Bebauungsplans, sondern der Plan selbst.

Insgesamt wurde das Berufungsurteil aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da er noch nicht zur Endentscheidung reif war. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Verkäuferin erklären muss, wie die Käufer über den Mangel informiert wurden oder warum sie davon ausging, dass die Käufer bereits Kenntnis vom Mangel hatten.

Das Urteil des Gerichts basiert auf den rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) §§ 444, 437 Nr. 3 und 280 f. sowie des Baugesetzbuchs (BauGB) §§ 2a, 8 f.

Das Gericht entschied, dass der Verkäufer des Grundstücks, indem er dem Käufer nur einen Auszug aus relevanten Planunterlagen übermittelte, eine verkehrswesentliche Information verschwiegen hatte, nämlich das Vorhandensein von "Recyclingmaterial" bzw. "Schutt". Dies könnte als Arglist angesehen werden, die einen Haftungsausschluss im notariellen Kaufvertrag überschreitet.

Es wurde festgestellt, dass die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung des Mangels nicht automatisch entfällt, nur weil der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über den Mangel zu informieren. Der Verkäufer muss nachweisen, dass er den Mangel offenbart hat oder zumindest davon ausgehen konnte, dass der Käufer anderweitig darüber informiert wurde.

Gemäß den Grundsätzen der (gesteigerten) sekundären Darlegungslast ist es die Aufgabe des Verkäufers, darzulegen, warum er geglaubt hat, dass der Käufer trotz fehlender eigener Aufklärung Kenntnis vom Mangel hatte, beispielsweise durch ihm vorliegende Unterlagen.

Das Gericht hob das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, um unter anderem zu klären, ob der im Boden befindliche Schutt einen offenbarungspflichtigen Mangel darstellt und ob die Beklagte arglistig gehandelt hat. 
Außerdem klärte das Gericht Missverständnisse hinsichtlich des Begriffs des vorzeitigen Bebauungsplans.

Schlüsselthesen :

Grundstücksverkäufer, der eine verkehrswesentliche Information über den Zustand des Grundstücks, wie z.B. das Vorhandensein von Recyclingmaterial oder Schutt, verschweigt, kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen, da Arglist in Betracht kommt.

Die Möglichkeit des Käufers, sich selbst über einen Mangel zu informieren, entbindet den Verkäufer nicht automatisch von seiner Offenbarungspflicht. Der Verkäufer darf nicht davon ausgehen, dass der Käufer alle relevanten Informationen aus umfangreichen Bebauungsplänen ohne besonderen Anlass zur Kenntnis nimmt.

Im Falle einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines Mangels ist es Aufgabe des Verkäufers, konkret darzulegen, warum er glaubt, dass der Käufer den Mangel bereits kannte, auch wenn er selbst keine Offenbarung des Mangels vorgenommen hat.

Schlussfolgerungen:

Dieses Gerichtsurteil betont die Bedeutung der Offenbarungspflicht des Verkäufers und der sekundären Darlegungslast im Falle einer arglistigen Täuschung. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit, dass Verkäufer klar und konkret darlegen müssen, warum sie glauben, dass der Käufer bereits Kenntnis von einem Mangel hatte, auch wenn sie diesen nicht explizit offengelegt haben. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit, dass Verkäufer klar und konkret darlegen müssen, warum sie glauben, dass der Käufer bereits Kenntnis von einem Mangel hatte, auch wenn sie diesen nicht explizit offengelegt haben.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
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Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
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 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Die Beklagten haben die Feuchtigkeitsschäden bestritten
14. März 2024
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. 2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. 3. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.
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