BGH, Urt. v. 23.9.2022 – V ZR 133/21 (OLG Naumburg)
Der Sachverhalt in diesem Fall dreht sich um den Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich Recyclingmaterial, Schutt- und Mauerreste sowie Gesteinsbrocken aus Abbruchmaterial befinden. Die Käufer fordern vom Verkäufer Ersatz für die Kosten zur Beseitigung dieser Materialien. Der Verkäufer hatte den Käufern vor Vertragsabschluss nur einen Auszug aus relevanten Planunterlagen übermittelt, der jedoch keine Angaben zu den Mängeln des Grundstücks enthielt.
Der Gerichtshof trat der Meinung des Berufungsgerichts entgegen und stellte fest, dass die Verkäuferin arglistig gehandelt haben könnte, indem sie den Mangel des Grundstücks verschwiegen hat. Die Verkäuferin konnte nicht davon ausgehen, dass die Käufer den Mangel selbst erkennen würden, nur weil sie erklärt hatten, den Bebauungsplan zu kennen. Der Verkäufer muss die Umstände konkretisieren, die ihn trotz unterlassener eigener Aufklärung davon ausgehen ließen, dass der Käufer den Mangel kannte.
Es wurde festgestellt, dass der Begriff "vorzeitiger Bebauungsplan" nicht bedeutet, dass es sich um einen vorläufigen Plan handelt, der später geändert werden kann. Der vorzeitige Bebauungsplan kann trotz des noch nicht vorhandenen Flächennutzungsplans erstellt werden, wenn dringende Gründe vorliegen. Die Anlage, die den vorzeitigen Bebauungsplan darstellt, ist nicht die Begründung des Bebauungsplans, sondern der Plan selbst.
Insgesamt wurde das Berufungsurteil aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da er noch nicht zur Endentscheidung reif war. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Verkäuferin erklären muss, wie die Käufer über den Mangel informiert wurden oder warum sie davon ausging, dass die Käufer bereits Kenntnis vom Mangel hatten.
Das Urteil des Gerichts basiert auf den rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) §§ 444, 437 Nr. 3 und 280 f. sowie des Baugesetzbuchs (BauGB) §§ 2a, 8 f.
Das Gericht entschied, dass der Verkäufer des Grundstücks, indem er dem Käufer nur einen Auszug aus relevanten Planunterlagen übermittelte, eine verkehrswesentliche Information verschwiegen hatte, nämlich das Vorhandensein von "Recyclingmaterial" bzw. "Schutt". Dies könnte als Arglist angesehen werden, die einen Haftungsausschluss im notariellen Kaufvertrag überschreitet.
Es wurde festgestellt, dass die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung des Mangels nicht automatisch entfällt, nur weil der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über den Mangel zu informieren. Der Verkäufer muss nachweisen, dass er den Mangel offenbart hat oder zumindest davon ausgehen konnte, dass der Käufer anderweitig darüber informiert wurde.
Gemäß den Grundsätzen der (gesteigerten) sekundären Darlegungslast ist es die Aufgabe des Verkäufers, darzulegen, warum er geglaubt hat, dass der Käufer trotz fehlender eigener Aufklärung Kenntnis vom Mangel hatte, beispielsweise durch ihm vorliegende Unterlagen.
Das Gericht hob das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, um unter anderem zu klären, ob der im Boden befindliche Schutt einen offenbarungspflichtigen Mangel darstellt und ob die Beklagte arglistig gehandelt hat.
Außerdem klärte das Gericht Missverständnisse hinsichtlich des Begriffs des vorzeitigen Bebauungsplans.
Schlüsselthesen :
Grundstücksverkäufer, der eine verkehrswesentliche Information über den Zustand des Grundstücks, wie z.B. das Vorhandensein von Recyclingmaterial oder Schutt, verschweigt, kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen, da Arglist in Betracht kommt.
Die Möglichkeit des Käufers, sich selbst über einen Mangel zu informieren, entbindet den Verkäufer nicht automatisch von seiner Offenbarungspflicht. Der Verkäufer darf nicht davon ausgehen, dass der Käufer alle relevanten Informationen aus umfangreichen Bebauungsplänen ohne besonderen Anlass zur Kenntnis nimmt.
Im Falle einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines Mangels ist es Aufgabe des Verkäufers, konkret darzulegen, warum er glaubt, dass der Käufer den Mangel bereits kannte, auch wenn er selbst keine Offenbarung des Mangels vorgenommen hat.
Schlussfolgerungen:
Dieses Gerichtsurteil betont die Bedeutung der Offenbarungspflicht des Verkäufers und der sekundären Darlegungslast im Falle einer arglistigen Täuschung. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit, dass Verkäufer klar und konkret darlegen müssen, warum sie glauben, dass der Käufer bereits Kenntnis von einem Mangel hatte, auch wenn sie diesen nicht explizit offengelegt haben. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit, dass Verkäufer klar und konkret darlegen müssen, warum sie glauben, dass der Käufer bereits Kenntnis von einem Mangel hatte, auch wenn sie diesen nicht explizit offengelegt haben.