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Wochenendhausgebiet: Rücktritt und Sachmangel

Hendrik Jürgens • 26. März 2024

Bebauungsplan und dauerhaftes Wohnen: Rechtsstreit um Garage und Baurechtswidrigkeit. Die eingeschränkte Nutzbarkeit stellt gegenüber der üblichen Nutzbarkeit eines „Einfamilienhaus mit Carport“ einen Sachmangel dar.

In dem oben genannten Fall vor dem Landgericht Kleve (1. Zivilkammer) erging am 29.08.2018 ein Grundurteil in dem Rechtsstreit zwischen den Klägern und den Beklagten über den Kauf eines Hausgrundstücks in einem Wochenendhausgebiet.

Die Kläger kauften das bebaute Grundstück B-Weg in Kalkar von den Beklagten unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses. Das Grundstück befindet sich in einem Wochenendhausgebiet, in dem das dauerhafte Wohnen nicht zulässig ist, wie es im Bebauungsplan festgelegt ist. Trotz dieses Wissens verschwiegen die Beklagten den Klägern den Sachmangel des Objekts.


Die Kläger, die das Haus renovierten und darin einzogen, wurden erst später durch einen Widerspruchsbescheid des Kreises Kleve darüber informiert, dass die Nutzung des Hauses illegal und baurechtswidrig sei. 

 Die Kläger machten geltend, dass die Beklagten sie arglistig über die besonderen Nutzungsbeschränkungen des Gebiets und die Bauordnungswidrigkeiten des Hauses getäuscht hätten. Die Kläger brachten den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund dieser Sachmängel in Anspruch.


Das Gericht entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Hausgrundstück sowie Erstattung der Verwendungen und des Schadens aus der arglistigen Täuschung der Beklagten haben.


"Diese Immobilie weist Sachmängel (§ 434 BGB) auf, die darin bestehen, dass sie in einem bebauungsplanmäßig ausgewiesenen Wochenendhausgebiet liegt, mit der Folge, dass das dauerhafte Wohnen in diesem Haus nicht zulässig ist und die errichteten Bauwerke nicht den Regelungen des zur Zeit der Bebauung und zur Zeit des Verkaufs geltenden Bebauungsplanes entsprechen. Bei dem Kauf eines „Einfamilienhaus mit Carport“ besteht die übliche Beschaffenheit der Sache, die ein nicht abweichend informierter Käufer erwarten darf, darin, dass dieses Haus zu allgemeinen dauernden Wohnzwecken genutzt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall." 


Die Beklagten hatten Kenntnis von den baurechtlichen Problemen des Hauses und des Wohngebiets, verschwiegen diese Informationen jedoch den Klägern. Dadurch wurde den Klägern die Möglichkeit genommen, die tatsächliche Situation zu erkennen und angemessen zu reagieren. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnten.


Die Beklagten befanden sich im Annahmeverzug mit der Rückabwicklung des Vertrags, da sie die Ansprüche der Kläger zurückwiesen. Die Kläger haben daher Anspruch auf die Rückübertragung des Grundstücks und die Erstattung der entstandenen Kosten. 


Die Schlüsseldokumente, die die Kläger dem Gericht vorgelegt haben und die entscheidend waren, um das Urteil zugunsten der Kläger zu fällen, waren:


1. Die Bestätigung der Stadt Kalkar , die die Kläger über die Nutzungseinschränkungen des Wochenendhausgebiets O. informierte.

2. Die Anfrage der Beklagten an die Stadt Kalkar , die deutlich macht, dass die Beklagten Kenntnis von den Nutzungseinschränkungen hatten.

3. Das abschlägige Schreiben der Stadt Kalkar , das die baurechtswidrige Errichtung der Garage bestätigt und die Beklagten darüber informiert.

4. Die Erklärung der Kläger zum Rücktritt vom Vertrag , aufgrund der arglistigen Täuschung durch die Beklagten.


Diese Dokumente zusammen mit dem notariellen Kaufvertrag belegten eindeutig, dass die Beklagten den Klägern Informationen vorenthalten und sie über die wesentlichen Mängel des Kaufobjekts nicht informiert hatten. Dies führte zu einer arglistigen Täuschung und berechtigte die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag.


Tipps :


Beachten Sie bei Grundstückskaufverträgen und Immobiliengeschäften die Pflicht, alle relevanten Informationen über das Objekt offen zu legen und potenzielle Käufer nicht zu täuschen.


Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Immobiliengeschäfts haben, lassen Sie sich rechtlich beraten und klären Sie alle Fragen im Vorfeld ab.


Achten Sie darauf, dass alle vertraglichen Vereinbarungen klar und eindeutig formuliert sind, um Missverständnissen vorzubeugen.


Im Falle eines Rücktritts oder einer Rückabwicklung eines Kaufvertrags, stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Schritte zur Rückübertragung des Grundbesitzes eingeleitet werden.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Die Beklagten haben die Feuchtigkeitsschäden bestritten
14. März 2024
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. 2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. 3. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.
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