LG Hamburg (Zivilkammer 34), Urteil vom 13.07.2023 – 334 O 119/23
Es handelt sich hier um einen Fall, in dem die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für ein Grundstück verklagt hat.
Im Rahmen eines vor der Zivilkammer 33 geführten Rechtsstreits wurde eine Vereinbarung geschlossen, die dem Beklagten ein Vorkaufsrecht einräumte.
Der Beklagte hatte sein Vorkaufsrecht ausgeübt, jedoch nicht den vollen Kaufpreis gezahlt. Nach einer Reihe von Vereinbarungen und Vergleichen zwischen den Parteien wurde entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, den vollen Kaufpreis von € 550.000,00 an die Klägerin zu zahlen.
Nachdem der Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt hatte, kam es zu Differenzen bezüglich des Kaufpreises und einer fehlenden Baugenehmigung.
Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin den Käufer über fehlende Baugenehmigungen getäuscht habe und fordert daher eine Reduzierung des Kaufpreises um 20%.Jedoch stellte sich heraus, dass die fehlende Baugenehmigung keine Auswirkungen mehr auf die Nutzung des Grundstücks hatte, sodass kein aufklärungspflichtiger Mangel vorlag.
Die Klägerin bestreitet diese Vorwürfe und verlangt den vollen Kaufpreis von € 550.000. Der Beklagte hat bisher nur einen reduzierten Betrag von € 338.800 anerkannt.
Das Gericht entscheidet, dass der Beklagte verpflichtet ist, den vollen Kaufpreis von € 550.000 an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung des Grundstücks.
Der Kaufvertrag zwischen den Parteien ist wirksam, und es liegen keine Gründe vor, den Kaufpreis zu reduzieren. Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Maklergebühren, da keine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf den vollen Kaufpreis sowie auf die Zahlung von Prozesszinsen seit dem 11.09.2021. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche erfolgreich geltend gemacht, da sie das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat und der Beklagte verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der Beklagte konnte keine berechtigten Einwände gegen die Zahlung des vollen Kaufpreises vorbringen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung des vollen Kaufpreises sowie auf Prozesszinsen seit 11.09.2021. Da die Klage überwiegend erfolgreich war, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Insgesamt zeigt das Gerichtsurteil die Anwendung und Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in einem konkreten Fall eines Grundstücksverkaufs mit Vorkaufsrecht.