LG Bielefeld (8. Zivilkammer), Urteil vom 03.06.2016 - 8 O 209/14
In diesem Fall hat das Landgericht Bielefeld entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben. Dies beruht darauf, dass die Beklagte eine falsche Baujahresangabe gemacht hat, die als arglistiges Verhalten gewertet wird. Die Beklagte konnte keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Angabe des Baujahres vorlegen, was darauf hindeutet, dass die Angabe "ins Blaue hinein" gemacht wurde. Somit wurde der Rücktritt vom Vertrag für die Kläger als gerechtfertigt angesehen. Auch der Einwand der Beklagten, dass bauliche Maßnahmen am Gebäude vorgenommen wurden und eine Rückgabe im unveränderten Zustand nicht mehr möglich ist, wurde nicht akzeptiert, da gemäß §§ 346 ff. BGB auch in solchen Fällen ein Rücktritt möglich ist. Daher wurden die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten für begründet erklärt.
Das Urteil des LG Bielefeld (8. Zivilkammer) vom 03.06.2016 - 8 O 209/14 basiert auf folgenden Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen:
1. Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, die besagt, dass das Gebäude ein Baujahr von 1997 hat. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das tatsächliche Baujahr 1995 war. Diese falsche Angabe wurde vom Vater der Beklagten gemacht, der als Vertreter der Beklagten auftrat.
2. Die Beklagte konnte keine konkrete Tatsachengrundlage für die Angabe des Baujahres 1997 vorlegen, was darauf hindeutet, dass es sich um eine Angabe "ins Blaue hinein" handelte.
3. Der Vater der Beklagten hat arglistig gehandelt, indem er die Angabe zum Baujahr ohne ausreichende Tatsachengrundlage gemacht hat.
4. Die Beklagte konnte keinen Wertersatzanspruch geltend machen, da sie keine Wertminderung der zurückzugebenden Sache nachweisen konnte, die durch bauliche Maßnahmen der Kläger verursacht wurde.
5. Aufgrund des arglistigen Verhaltens des Vaters der Beklagten und der falschen Angabe zum Baujahr, war der Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt.
6. Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten.
Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und vollumfänglich begründet ist und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises, zur Erklärung des Eigentumsübergangs im Grundbuch und zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte wurde außerdem für den Rücktritt im Annahmeverzug festgestellt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhten auf den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Das Urteil basiert auf folgenden Rechtsnormen:
- BGB § 286 - Verzug des Schuldners
- BGB § 288 - Verzugszinsen
- BGB § 323 - Rücktritt wegen Nichtleistung
- BGB § 346 - Rückabwicklung bei Rücktritt
- BGB § 437 Nr. 2 - Rechte des Käufers bei Mängeln
- BGB § 440 - Rücktritt bei Schlechterfüllung
- ZPO § 91 - Sicherheitsleistung ZPO § 709 - vorläufige Vollstreckbarkeit
Diese Vorschriften legen die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung des Gerichts fest, dass die Beklagte im Annahmeverzug ist und die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages haben. Zudem werden die Zahlung des Kaufpreises, die Eigentumsübertragung im Grundbuch, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits geregelt.
Im vorliegenden Fall spielten mehrere Umstände eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Klage:
Beschaffenheitsvereinbarung: Die explizite Vereinbarung zur Funktionsfähigkeit der technischen Installationen sowie die falsche Baujahresangabe im Kaufvertrag ermöglichten den Klägern, die Rückabwicklung des Vertrages zu fordern.
Arglistiges Verhalten: Das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, der die Baujahresangabe "ins Blaue hinein" machte, unterstützte die Argumentation der Kläger für eine Rückabwicklung des Vertrages.
Ergebnis der Beweisaufnahme: Die Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen und Dokumente bestätigte das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten und widerlegte die Behauptung der Beklagten bezüglich eines Versehen bei der Baujahresangabe.
Annahmeverzug: Aufgrund des arglistigen Verhaltens und der falschen Angaben lag die Beklagte im Annahmeverzug, was die Klage zusätzlich stärkte.
Insgesamt trugen diese Umstände maßgeblich dazu bei, dass die Klage erfolgreich war und die Richter zu Gunsten der Kläger entschieden.