In einem Immobilienkaufvertrag sind verschiedene Rechte und Pflichten für Käufer und Verkäufer festgelegt. Eines der wichtigsten Rechte des Käufers ist das Recht auf Minderung des Kaufpreises im Falle eines Mangels an der Immobilie. Um den Kaufpreis zu mindern, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass heutzutage viele Kauferträge die Gewährleistungsrechte zugunsten des Verkäufers ausschließen, sodass eine Minderung nur noch in Fällen von Arglist in Betracht kommt.
Zunächst muss ein Sach- oder Rechtsmangel an der Immobilie bestehen, für den bereits erfolglos eine Nacherfüllung gefordert wurde.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Immobilie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für die vereinbarte Verwendung geeignet ist. Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sein und der Käufer muss den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzeigen. Erst dann kann der Käufer den Kaufpreis mindern.
Die Minderung erfolgt in Höhe des Minderwerts, der die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie im mangelfreien Zustand und dem mangelhaften Zustand darstellt. Dieser Minderwert kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden, z.B. durch den Vergleich mit dem Verkehrswert eines vergleichbaren Objekts oder durch Schätzung der Reparaturkosten.
Die Minderung des Kaufpreises wird wirksam, sobald der Käufer sie gegenüber dem Verkäufer erklärt hat. Die Erklärung ist unwiderruflich und führt automatisch zu einer Herabsetzung des Kaufpreises. Der Käufer muss dann nur den geminderten Betrag bezahlen und kann im Falle einer bereits erfolgten Zahlung die Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrages verlangen.
In Fällen, in denen das Recht zur Minderung ausgeschlossen ist, wird Arglist erforderlich. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer bewusst einen Mangel verschweigt, um den Käufer zu täuschen und zum Vertragsabschluss zu bewegen. In solchen Fällen ist eine vorsätzliche Täuschungshandlung des Verkäufers erforderlich.
Neben der Minderung des Kaufpreises kann der Käufer auch Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, wenn dieser den Mangel zu vertreten hat. Es gibt zwei Arten von Schadensersatzansprüchen: Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung. Schadensersatz neben der Leistung umfasst Schäden, die nicht durch die Nacherfüllung abgedeckt sind, z.B. Mangelfolgeschäden oder Verzögerungsschäden. Schadensersatz statt der Leistung kann verlangt werden, wenn erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Insgesamt bieten der Minderung des Kaufpreises und dem Schadensersatz dem Käufer wirksame Mittel, um bei Mängeln an der gekauften Immobilie sein Recht durchzusetzen und finanzielle oder sonstige Schäden auszugleichen. Es ist wichtig, dass Käufer sich ihrer Rechte bewusst sind und diese im Falle eines Mangels konsequent geltend machen. Durch die Beratung und Unterstützung eines Anwalts können Käufer in solchen Fällen ihre Rechte effektiv durchsetzen.