Beim Verkauf einer Immobilie gibt es vieles zu bedenken. Ein häufig vorkommendes Ärgernis sind Mängel, welche erst nach der Übergabe des Hauses entdeckt werden. Nicht immer kennt der Verkäufer jedes einzelne potenzielle Problem am Verkaufsobjekt. Sich darüber einen Überblick zu verschaffen ist nicht ganz leicht. Aus diesem Grund versuchen viele Verkäufer sich gegen eine nachträgliche Inanspruchnahme zu schützen. Dies geschieht dann in Form eines Gewährleistungsausschlusses, welcher im notariellen Kaufvertrag vereinbart wird.
Gewährleistungsausschluss als AGB
Unter Umständen kann ein Gewährleistungsausschluss auch als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn er sich nicht eindeutig als Einzelvereinbarung qualifizieren lässt. Regelmäßig wird das der Fall sein, wenn die entsprechende Vertragsklausel von einer Seite vorformuliert und einseitig gestellt wurde. Dann stellt sich die Frage der Wirksamkeit der AGB. Gründe für die Unwirksamkeit eines solchen als AGB erkannten Gewährleistungsausschlusses können sein der versuchte Haftungsausschluss für Schäden aus grobem Verschulden oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (§ 309 Nr. 7 a u. b BGB) oder der Versuch der Einschränkung wesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Folge wäre die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses bei weiter bestehender Wirksamkeit des Kaufvertrages. Dies gilt nicht nur im Verbrauchergeschäft, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Gewährleistungsausschluss nur zulässig ist, wenn er deutlich eingeschränkt ist, insbesondere bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers. Für Verbraucher gilt eine Mindesthaftung von einem Jahr, die der Verkäufer bei Klauseln zum Gewährleistungsausschluss beachten muss.
Es wird betont, dass Verkäufer darauf achten sollten, dass ihre Haftungsausschlussklauseln nicht zu umfassend formuliert sind, um nicht Gefahr zu laufen, dass sie im Falle einer Klage mit der kompletten Unwirksamkeit des Ausschlusses konfrontiert werden und somit wieder in eine zweijährige Gewährleistungshaftung geraten. Es wird empfohlen, bestehende Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um möglichen Ansprüchen vorzubeugen.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und nicht um Individualvereinbarungen. Die Klausel muss zudem für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein, um als AGB zu gelten. Dies betrifft beispielsweise klassische Kaufvertragsformulare von Verlagen oder Formulare in Immobilienkaufverträgen.
Es ist ratsam, dass Verkäufer darauf achten, dass ihre Gewährleistungsausschlussklausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden. Käufer sollten sich nicht von einem Gewährleistungsausschluss abschrecken lassen, da Gewährleistungsansprüche trotz unwirksamer Klauseln durchgesetzt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Insgesamt zeigt sich, dass Klauseln, die Gewährleistungsansprüche ausschließen, oft unwirksam sind und es daher wichtig ist, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.