Der Gewährleistungsausschluss ist nicht allumfassend. Versteckte Mängel können trotzdem zur Haftung führen. Damit der Ausschluss greifen kann müssen auf Seiten des Verkäufers bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen darf er bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Hauses nichts von dem Problem gewusst haben und davor auch nicht bewusst fahrlässig die Augen verschlossen haben. Zum anderen muss der vom Käufer entdeckte Mangel auch wesentlich sein. Er muss also eine bedeutende Rolle für den Wert der Immobilie spielen. Hinzu kommt noch, dass der Verkäufer den Käufer über einen solchen Mangel vor Abschluss des Kaufvertrages (aber nach Kenntnisnahme des Problems) nicht informiert hat. Ist das gegeben, so wird für gewöhnlich ein „arglistiges Verschweigen“ des Mangels angenommen. Liegt ein solches anerkanntermaßen vor, so ergeben sich daraus weitere Rechtsfolgen, insbesondere die Ungültigkeit und damit Wirkungslosigkeit des Gewährleistungsausschlusses.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein solcher Gewährleistungsausschluss vorlag (Urteil vom 21.2.18-Az.: 2 U 24/17). Im notariellen Kaufvertrag war geregelt, dass das Kaufobjekt in seinem jetzigen Zustand gekauft wird und Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen seien. Ebenso ausgeschlossen seien Ansprüche auf Schadensersatz, außer im Falle eines vorsätzlichen Handelns des Verkäufers. Zudem heißt es dort, dass sich der Verkäufer auf die Ausschlussvereinbarung nicht berufen kann, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat.
Vor dem Abschluss des Kaufvertrages fanden mehrere Besichtigungstermine statt. Bei den Besichtigungen war bereits ein Wasserfleck an einer Garagenrückwand erkennbar. Die Verkäufer wiegelten wohl ab, jedenfalls klärten sie die Käufer nicht darüber auf, dass das Kaufobjekt über eine mangelhafte Außenabdichtung verfügt und die Drainage nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Im vorliegenden Verfahren wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass es erhebliche Mängel an der errichteten Drainage wie auch der Abdichtung im Übrigen, namentlich der Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften gebe. Er hat konstatiert, dass folglich die Drainage und die Abdichtung im Ganzen nicht den anerkannten Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen entspreche, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt seien und feststünden sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Stand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen sowie notwendig erkannt seien, sich also in der Baupraxis als richtig bewährt hätten. Das Gericht stellt in der Folge fest, dass hier unzweifelhaft ein Sachmangel an dem Hausgrundstück vorliegt.
Was ist Arglist beim Verschweigen von Mängeln im Immobilienkauf?
Die Voraussetzung für die Mängelhaftung trotz notariellem Gewährleistungsausschluss ist die Arglist beim Verschweigen von Mängeln.
Hier war den Verkäufern bewusst, dass massive Mängel am Gebäude vorliegen, die auch zu großen Feuchtigkeitsschäden führen können. Das hätten sie den Käufern auch sagen müssen, da solche Schäden naturgemäß den Wert der Immobilie stark negativ beeinflussen. Da die Verkäufer jedoch im Vorfeld die vorliegenden Mängel verschwiegen haben, nahm das Gericht hier ein arglistiges Verschweigen und somit die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses an. In der Folge sind die vorhandenen Schäden durch die Verkäufer zu ersetzen gewesen.
Gerichtliche Leitsätze zum Gewährleistungsausschluss
Als generelle Leitsätze führt das Gericht aus, dass für die Annahme der Arglist zumindest ein Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels vorliegen müsse. Das heißt, der Verkäufer musste damit rechnen, dass der Mangel vorliegen kann. Ein arglistiges Verschweigen sei danach nur gegeben, wen der Verkäufer den Mangel kenn oder ihn zumindest für möglich halte und zugleich wisse oder doch damit rechnete und billigend in Kauf nehme, dass der Käufer den Mangel nicht kenne und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks bestehe eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung solcher Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handele, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung seien, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet seien, wohingegen keine Offenbarungspflicht bei Mängeln bestehe, die einer Besichtigung zugänglich seien und damit ohne weiteres erkennbar seien, weil der Käufer insoweit eine Aufklärung nicht erwarten könne, da er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen könne.
Nicht ohne weiteres erkennbar seien solche Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren erkennbar seien, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlaubten. In diesen Fällen müsse der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und dürfe sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.
Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses aufgrund Beschaffenheitsgarantie
Zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung führt das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 21.2.18 (Az.: 2 U 24/17) erläuternd aus, dass eine Beschreibung eines Grundstücks oder eines Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 443 BGB welche den Gewährleistungsausschluss überlagere führe, wenn diese im notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden sei. Bei einer solchen Garantie sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften an der Immobilie verbindlich zu.
Ein Gewährleistungsausschluss ist also auch dann unwirksam, wenn der Verkäufer im Vertrag zu erkennen gegeben hat, dass er bereits ist für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit der Immobilie einzustehen.