Beim Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie geht nicht immer alles glatt. Häufig stellen sich im Nachhinein Mängel dar, die zuvor nicht entdeckt wurden. Dann stellt sich im Anschluss die Frage nach der Haftung für diese Mängel.
Die Beantwortung dieser Frage wird deutlich erleichtert, wenn es sich bei dem Mangel um eine zuvor vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft oder Garantie handelt. In solch einem Fall kann sich der Verkäufer nämlich nicht auf einen eventuell im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Er haftet dann in vollem Umfang für das Vorhandensein der vertraglich zugesicherten Eigenschaft.
Die zugesicherte Eigenschaft einer Immobilie
Es gibt rechtsdogmatisch einen fließenden Übergang zwischen der sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung und der Garantie. Die Abgrenzung zwischen beiden ist umstritten. (siehe z.B.: Drescher/Anker: Haftungsausschlüsse und Garantien in Immobilienkaufverträgen (NZBau 2017, 583))
In der Praxis spielt dies jedoch nur selten eine Rolle. Entscheidend ist, dass der Verkäufer in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Immobilienerwerb hat erkennen lassen, dass er für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft geradestehen will. Dann kann er sich, zumindest was diese zugesicherte Eigenschaft angeht, hinterher auch nicht mehr auf den Ausschluss der Haftung berufen.
Es kommt also im Einzelfall darauf an, ob es sich bei dem nach Abschluss des Kaufvertrages gefundenen Mangel tatsächlich um solch eine garantierte Eigenschaft handelt. Dafür muss zunächst einmal geprüft werden, ob tatsächlich die fragliche Eigenschaft des Hauses konkret so im Kaufvertrag vereinbart wurde. Der Vertrag muss dafür hinreichend deutlich sein, was die Benennung der Eigenschaft angeht, als auch was den erklärten Willen des Verkäufers angeht, für das Vorhandensein der Eigenschaft die Verantwortung und vor allem auch die Haftung übernehmen zu wollen. Beides muss im notariellen Kaufvertrag deutlich zum Ausdruck kommen. Dies muss grundsätzlich im Einzelfall genau geprüft werden.
Garantievereinbarung
Nicht jede Garantie im immobilienkaufvertrag ist automatisch eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Beschaffenheitsvereinbarung. Es kommt durchaus vor, dass Verkäufer eines Objektes im Kaufvertrag selbstständige Garantien im Wege eines selbstständigen Schuldversprechens im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB abgeben, ohne dass damit Beschaffenheitsgarantien nach §§ 443, 444 BGB vorlägen. (siehe dazu: (Teil-)Urteil des LG Hamburg vom 24.11.2011, Az. 304 O 207/10)
In solch einem Fall würden allerdings im Vertrag selbst abschließend die Rechtsfolgen für das Nichtvorhandensein einer solchen selbstständig garantierten Beschaffenheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB geregelt sein. In der Folge könnten dann auch nur diese Rechtsfolgen zum Tragen kommen und keine weitergehenden Gewährleistungsansprüche.
Die selbstständige Garantie verfolgt somit also den Zweck, eine von den Regelungen des Gewährleistungssystems der Sachmängel unabhängiges und abgeschlossenes Haftungsregime zu schaffen. Der Käufer einer Immobilie hat damit die Rechte aus den abgegebenen Garantien zusätzlich neben dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Er kann seine Rechte also unabhängig von der Verletzung gesetzlicher Vorschriften und auch unabhängig vom Vorliegen eines arglistigen Verschweigens geltend machen.