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Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden eines Wohnhauses

Hendrik Jürgens • 14. März 2024

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg basiert auf dem arglistigen Verschweigen des Mangels der durchfeuchteten Kellerwände bei Abschluss des Kaufvertrages. Die Kläger können die Kosten für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten vom Beklagten verlangen. 

OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Urteil vom 09.06.2016 - 5 U 97/14

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg basiert auf dem arglistigen Verschweigen des Mangels der durchfeuchteten Kellerwände bei Abschluss des Kaufvertrages. Der Beklagte hat den Mangel erkannt oder zumindest für möglich gehalten und nicht offengelegt, was zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Nr. 1, 444, 437 Nr. 3, 280, 280 Abs. 1 BGB führt. Die Kläger können die Kosten für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vom Beklagten verlangen. Es wurde festgestellt, dass die Kläger die notwendigen Kosten nachgewiesen haben und nur die nachgewiesenen Beträge vom Beklagten erstattet werden müssen. Eine Zulassung der Revision ist nicht erforderlich.

In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg wurde festgestellt, dass das arglistige Verschweigen von Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden eines Wohnhauses einen Sachmangel gemäß §434 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt. Der Verkäufer haftet daher für die entstandenen Schäden und muss den Käufern Schadensersatz leisten. Es wurde festgestellt, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und ihn den Käufern vorsätzlich verschwiegen hat. Dabei hat das Gericht betont, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller automatisch einen Sachmangel begründet. Ein Sachmangel liegt jedoch vor, wenn die Außenwände des Kellers stark durchfeuchtet sind und dies die vorausgesetzte Verwendung des Kellers als zusätzlichen Wohnraum ausschließt oder erheblich beeinträchtigt. Daraus ergibt sich eine arglistige Täuschung, die zur Aufhebung des Gewährleistungsausschlusses führt. Der Betrag, den die Kläger vom Beklagten verlangen können, wurde aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und Gutachten festgelegt. Die Kläger haben Anspruch auf Schadensersatz für die Herstellung einer Horizontal- und Vertikalsperre, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts- und Gutachterkosten. Der Beklagte muss die Kosten tragen und Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage zahlen. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Der Beklagte wurde verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 21.119,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Haftung für den Sachmangel wurde festgestellt, da der Beklagte die Durchfeuchtung der Kellerwände arglistig verschwiegen hat. Dies stellt einen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht bei versteckten Mängeln dar. Der Sachmangel wurde durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt, der feststellte, dass die Außenwände des Kellers stark durchfeuchtet waren. Das Gericht stellte weiter fest, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte, da er die den Fehler begründenden Umstände kannte oder zumindest für möglich hielt. Insbesondere wies das Freilegen und eigenständige Abdichten einer Außenwand durch den Beklagten darauf hin, dass er von den Feuchtigkeitsschäden im Keller wusste und versuchte, sie zu beseitigen, ohne die Käufer darüber zu informieren. Dieses Verhalten wurde als arglistiges Verschweigen gewertet. Es deutet alles darauf hin, dass er den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt. Daher wurde der Klage hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Kläger aufgrund des arglistigen Verschweigens des Mangels durch den Beklagten teilweise stattgegeben.

Der Betrag für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde festgelegt. Der Beklagte kann jedoch die Höhe des Schadens und einige der geforderten Kosten bestritten und die Zahlung nur teilweise abwenden.

Die Kläger haben erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund der arglistigen Verschweigung der Durchfeuchtung der Kellerwände geltend gemacht. Sie sind dazu berechtigt, die Kosten für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie vorgerichtliche Anwaltskosten einzufordern. Die Kläger können jedoch nicht den vollen Betrag für die Vertikalsperre verlangen und müssen sich mit dem fiktiven Nettobetrag zufrieden geben. Die Kläger müssen außerdem die Kosten für das bauphysikalische Gutachten vom 15. Januar 2010 und einige vorgerichtliche Anwaltskosten selbst tragen. Zinsen können ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Insgesamt haben die Kläger einen Teil ihrer Forderungen erfolgreich durchgesetzt.
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In dem vorliegenden Fall, in dem die Kläger festgestellt haben, dass die Kellerwände ihres erworbenen Hauses zum Zeitpunkt des Kaufs stark durchfeuchtet waren, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Dieser Sachmangel berechtigt die Kläger gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Nr. 1, 444, 437 Nr. 3, 280, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. 


Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
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Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
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Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
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Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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