Zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung führt das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 21.2.18 (Az.: 2 U 24/17) erläuternd aus, dass eine Beschreibung eines Grundstücks oder eines Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 443 BGB welche den Gewährleistungsausschluss überlagere führe, wenn diese im notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden sei. Bei einer solchen Garantie sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften an der Immobilie verbindlich zu.
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BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 256/16
In diesem Fall geht es um einen Grundstückskaufvertrag, bei dem die Klägerin von den Beklagten ein Grundstück mit einem Wohnhaus erworben hat. Im Verkaufsexposé des Maklers wurde das Objekt als saniert und in einem mit dem neuesten Stand entsprechenden Zustand beschrieben. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass der Keller feucht war, obwohl im Exposé angegeben wurde, dass der Keller trocken sei. Die Klägerin fühlte sich arglistig getäuscht und forderte die Beklagten auf, den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Das Berufungsgericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Sachmängeln habe, da die Feuchtigkeit im Keller keinen Mangel darstelle. Stattdessen könne die Klägerin Schadensersatz für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten geltend machen. Die Beklagten hätten die Klägerin arglistig getäuscht, indem sie die Kellerwände vor der Besichtigung überstrichen haben, um den Eindruck eines trockenen Kellers zu erwecken.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, da das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes hat. Die Beklagten haben ihre vorvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Klägerin arglistig getäuscht haben. Somit muss der Kaufpreis zurückgezahlt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorvertragliche Informationen, wie sie im Verkaufsexposé enthalten sind, für die Kaufentscheidung entscheidend sein können. Es ist wichtig, dass diese Informationen richtig und wahrheitsgemäß sind, da sie das Vertrauen der Käufer in den Verkäufer beeinflussen. In diesem Fall wurde die Klägerin durch die arglistige Täuschung der Beklagten zu einem für sie nachteiligen Vertragsschluss verleitet.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2018 basiert auf § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Rechtsgrundlage für die Gewährleistung bei Sachmängeln darstellt. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2018 (Aktenzeichen V ZR 256/16) kann festgestellt werden, dass die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen kann.
Eine Beschaffenheitsgarantie ist daher eine verbindliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, in der der Verkäufer bestimmte Eigenschaften oder Zustände der Immobilie garantiert. Diese Garantie überlagert in der Regel den Gewährleistungsausschluss und bedeutet, dass der Verkäufer für bestimmte Mängel oder Fehler haftet, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren.
Es ist wichtig, dass alle vertraglichen Vereinbarungen und Beschreibungen im Kaufvertrag festgehalten werden, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Im Falle einer arglistigen Täuschung oder falschen Angaben des Verkäufers kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen und im schlimmsten Fall den Kaufvertrag rückabwickeln.