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Was ist eine Beschaffenheitsgarantie?

Hendrik Jürgens • 14. März 2024

Grundstückskaufvertrag und Beschaffenheitsvereinbarung

Zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung führt das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 21.2.18 (Az.: 2 U 24/17) erläuternd aus, dass eine Beschreibung eines Grundstücks oder eines Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 443 BGB welche den Gewährleistungsausschluss überlagere führe, wenn diese im notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden sei. Bei einer solchen Garantie sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften an der Immobilie verbindlich zu.

Die hier zugrundeliegenden Fragestellungen sind zuweilen sehr komplex und bedürfen für gewöhnlich einer gründlichen Untersuchung im Einzelfall. Bei Bedarf sprechen oder schreiben Sie uns gerne an. Mit unserer Fachkompetenz, unserem großen Team und unserer langjährigen Erfahrung helfen wir Ihnen gerne weiter.

BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 256/16

In diesem Fall geht es um einen Grundstückskaufvertrag, bei dem die Klägerin von den Beklagten ein Grundstück mit einem Wohnhaus erworben hat. Im Verkaufsexposé des Maklers wurde das Objekt als saniert und in einem mit dem neuesten Stand entsprechenden Zustand beschrieben. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass der Keller feucht war, obwohl im Exposé angegeben wurde, dass der Keller trocken sei. Die Klägerin fühlte sich arglistig getäuscht und forderte die Beklagten auf, den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Das Berufungsgericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Sachmängeln habe, da die Feuchtigkeit im Keller keinen Mangel darstelle. Stattdessen könne die Klägerin Schadensersatz für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten geltend machen. Die Beklagten hätten die Klägerin arglistig getäuscht, indem sie die Kellerwände vor der Besichtigung überstrichen haben, um den Eindruck eines trockenen Kellers zu erwecken.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg, da das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes hat. Die Beklagten haben ihre vorvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Klägerin arglistig getäuscht haben. Somit muss der Kaufpreis zurückgezahlt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass vorvertragliche Informationen, wie sie im Verkaufsexposé enthalten sind, für die Kaufentscheidung entscheidend sein können. Es ist wichtig, dass diese Informationen richtig und wahrheitsgemäß sind, da sie das Vertrauen der Käufer in den Verkäufer beeinflussen. In diesem Fall wurde die Klägerin durch die arglistige Täuschung der Beklagten zu einem für sie nachteiligen Vertragsschluss verleitet.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2018 basiert auf § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Rechtsgrundlage für die Gewährleistung bei Sachmängeln darstellt. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2018 (Aktenzeichen V ZR 256/16) kann festgestellt werden, dass die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen kann.

Eine Beschaffenheitsgarantie ist daher eine verbindliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, in der der Verkäufer bestimmte Eigenschaften oder Zustände der Immobilie garantiert. Diese Garantie überlagert in der Regel den Gewährleistungsausschluss und bedeutet, dass der Verkäufer für bestimmte Mängel oder Fehler haftet, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren.

Es ist wichtig, dass alle vertraglichen Vereinbarungen und Beschreibungen im Kaufvertrag festgehalten werden, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Im Falle einer arglistigen Täuschung oder falschen Angaben des Verkäufers kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen und im schlimmsten Fall den Kaufvertrag rückabwickeln.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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