Die fehlende Baugenehmigung als Beispiel für arglistiges Verschweigen
Nicht selten kommt es auch zum arglistigen Verschweigen einer fehlenden Baugenehmigung. Dies ist häufig der Fall bei im Nachhinein ausgebauten Dachböden. Dies wird besonders dann problematisch, wenn der Dachboden in die Berechnung des Wohnraums mit einfließt und keine behördliche Genehmigung zum Ausbau des Dachraums zu Wohnzwecken vorliegt.
Stellt der Käufer im Anschluss an den Kauf einer Immobilie fest, dass für einen ausgebauten Dachboden oder einen Anbau im Garten oder dergleichen vom Verkäufer keine Baugenehmigung vorgelegt werden kann, so kann dies einen bedeutenden Schaden darstellen. Insbesondere dann, wenn der ungenehmigt durchgeführte Ausbau gar nicht genehmigungsfähig ist. In dem Fall kann der Umbau auch nicht im Nachhinein legalisiert werden und muss letztlich abgerissen, respektive zurückgebaut werden.
Das arglistige Verschweigen von wichtigen Informationen beim Verkauf einer Immobilie kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Ein häufiges Beispiel für arglistiges Verschweigen ist die fehlende Baugenehmigung.
Beispiel:
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2008 - 16 O 346/04 U.
In dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2008 (Aktenzeichen: 16 O 346/04 U) ging es um Ansprüche von Klägern gegen Beklagte im Zusammenhang mit der fehlenden denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer Loggia in einer von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung. Die Beklagte zu 1 hatte das denkmalgeschützte Altbauhaus erworben, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese verkauft. Die Kläger erwarben eine Altbau-Eigentumswohnung von der Beklagten. Diese Wohnung hatte eine illegal errichtete Loggia, für die keine Baugenehmigung vorlag.
Die Kläger behaupten, dass sie die Wohnung nicht erworben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Loggia nicht genehmigt war. Sie fordern außerdem Schadensersatz für die Kosten des Rückbaus der Loggia und eine Wertminderung der Wohnung.
Die Kläger verlangten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 65.000,00 € für die Kosten des Rückbaus der Loggia und die Minderung des Wertes der Wohnung. Die Klage wurde teilweise begründet. Die Kläger erhielten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 44.650,00 € sowie Zinsen und eine Kostenverteilung.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage im tenorierten Umfang für begründet erklärt. Die Beklagte zu 1) wird zur Zahlung von 44.650,00 € nebst Zinsen verurteilt. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 1) zu 69 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 1) zu 69 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu zahlenden Betrages.
Das Gericht urteilte, dass die Beklagte zu 1 den Klägern gegenüber arglistig gehandelt hatte, da sie von der fehlenden Baugenehmigung sowie den Behördenanforderungen zum Rückbau der Loggia wusste, aber die Kläger nicht informierte. Die Kläger erlitten einen Schaden durch die Wertminderung der Wohnung und die Kosten des Rückbaus der Loggia. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 wurde jedoch abgewiesen, da keine besondere persönliche Vertrauensbeziehung oder wirtschaftliche Abhängigkeit vorlag.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Feststellung, dass ein Fehler im Sinne des § 463 Satz 2 a.F. BGB vorliegt, da die Loggia ohne Baugenehmigung errichtet wurde und die Beklagte zu 1) den Klägern dieses arglistig verschwiegen hat. Die Kläger haben einen Schaden erlitten, der aus einer Wertminderung der Wohnung und den Kosten des Rückbaus der Loggia besteht. Der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2) besteht jedoch nicht.
Die Kläger haben Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des fehlenden Baugenehmigung für die Loggia, deren Wertminderung und Rückbaukosten.
Der Beklagte zu 2) haftet nicht, da keine besondere persönliche Vertrauensverhältnis vorliegt.
Die Zinsen wurden entsprechend der Rechtshängigkeit berechnet.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten wurden entsprechend verteilt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage wurde im tenorierten Umfang begründet, da die Beklagte zu 1) die denkmalschutzrechtliche Unzulässigkeit der Loggia nicht offengelegt hat und den Klägern dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte zu 2) haftet nicht, da keine besondere persönliche Vertrauensverhältnis vorliegt.
Rechtliche Prüfung
Ob jeweils eine Haftung vorliegt und in welchem Umfang diese greift, unterliegt grundsätzlich der Einzelfallbetrachtung. Gerne prüfen wir Ihren Fall gründlich und fachkundig mit unserem großen und kompetenten Team.