Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkauf eines Hauses ohne Baugenehmigung einen Sachmangel darstellt und dem Käufer verschiedene Rechte gemäß § 437 BGB zustehen. Bei Bestandsimmobilien wird oft ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, jedoch kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Verkäufer von der fehlenden Genehmigung wusste und dies verschwiegen hat. Die Möglichkeit einer nachträglich erteilten Baugenehmigung ist für die Frage des Sachmangels irrelevant, jedoch kann sie sich auf die Schadenshöhe auswirken.
Für viele Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, liegt zumindest teilweise keine Baugenehmigung vor. In einigen Fällen wurde beispielsweise das Dach nachträglich ausgebaut, ein Anbau errichtet oder ein vorhandener, nicht genehmigter Anbau zu Wohnzwecken umgewandelt. Dieser "Schwarzbau" kann über Jahre oder sogar Jahrzehnte bestehen, ohne dass die Baubehörde davon erfährt.
Sollte die Baubehörde (zum Beispiel durch Nachbarn) davon Kenntnis erlangen, droht im schlimmsten Fall eine Nutzungsuntersagung und ein Bußgeld.
Der Verkauf eines Hauses ohne Baugenehmigung stellt einen Sachmangel dar
Beim Verkauf einer Immobilie kommt es oft zu Interessenkonflikten, besonders wenn der Käufer erst nach Vertragsabschluss von fehlenden Baugenehmigungen erfährt.
Ein Verkauf eines Hauses ohne Baugenehmigung stellt einen Sachmangel dar. Dies gilt auch dann, wenn zumindest teilweise (zum Beispiel durch Anbau oder Dachausbau) keine Baugenehmigung vorliegt.
Der Käufer hat gemäß § 437 BGB verschiedene Rechte bei einem Sachmangel, wie z.B. Anspruch auf Nacherfüllung, Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz.
Der konkrete Schadensersatz hängt vom Einzelfall ab, z.B. könnte eine Minderung entsprechend des Quadratmeterpreises der nicht genehmigten Fläche möglich sein.
"Sachmängelausschluss" bei Bestandsimmobilien
In vielen Kaufverträgen für Bestandsimmobilien wird ein Gewährleistungsausschluss gemäß § 442 BGB vereinbart, also dass die Immobilie wie gesehen gekauft wird. Dennoch hat der Käufer Schadensersatzansprüche, wenn der Verkäufer wusste, dass es keine Baugenehmigungen gibt und dies arglistig verschwiegen hat.
Es ist irrelevant, ob eine nachträgliche Baugenehmigung möglich ist, entscheidend ist, ob die Baubehörde zum Zeitpunkt der Übergabe die Nutzung der nicht genehmigten Fläche untersagen könnte.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.