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Baugenehmigung Carport Bremen

Anwalt Baurecht | HendrikJürgens • 20. Februar 2020

Benötige ich eine Baugenehmigung für den Bau eines Carports?

Baugenehmigung Carport
Ob als Schutz  gegen das aufgeheizte und von Blütenpollen überladene Auto im Sommer und vereiste Scheiben im Winter oder als Abstellraum für Werkzeuge und diverse Gartenmöbel, ein Carport bietet viele verschiedene Einsatzmöglichkeiten und Vorteile für das Eigenheim.

Wichtig ist jedoch die gesetzlichen Vorschriften im Auge zu behalten, damit der Traum vom Carport nicht böse endet.

Benötige ich eine Baugenehmigung für den Bau eines Carports ?

Gemäß § 59 I BremLBO ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Genehmigung der zuständigen Baubehörden erforderlich, soweit in §§ 60 bis 62, 76 BremLBO nichts anderes bestimmt ist.

In § 61 BremLBO findet sich eine Aufzählung von verfahrensfreien Bauvorhaben. Demnach sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1a  Garagen einschließlich überdachter Stellplätze verfahrensfrei.

Bei einem Carport handelt es sich unproblematisch um einen überdachten Stellplatz. Es ist dabei nicht notwendig, dass ein Stellplatz für ein Pkw vorhanden sein muss. Sie können den überdachten Stellplatz also auch als Abstellfläche für Gartenmöbel, Werkzeuglager oder Ähnliches verwenden.

Welche Bedingungen sind an die Verfahrensfreiheit geknüpft?

Zunächst ist es  für die Verfahrensfreiheit nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BremLBO wichtig, dass es sich bei dem Carport um ein solches ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten handelt.

Ferner darf die mittlere Wandhöhe maximal 3m betragen und eine Gesamtlänge von 9m je Grundstücksgrenze nicht überscheiten. Die Höhe der Giebelflächen werden lediglich zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet und die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis zu 45 Grad bleiben unberücksichtigt. Außerdem darf die Bruttogrundfläche des Carports bis zu insgesamt 50 qm je Baugrundstück betragen.

Verfahrensfrei also auch Genehmigungsfrei?

Man spricht  hinsichtlich verfahrensfreier Bauvorhaben von „Baufreistellung“ oder einem „Anzeige bzw. Kenntnisverfahren“.  Es wird nämlich trotz der Verfahrensfreiheit  dem Bürger die Pflicht auferlegt, die Baubehörde über den Bau in Kenntnis zu setzen, damit diese ggf. einschreiten kann, wenn ein Verstoß gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften vorliegen könnte. Sie müssen also trotz Verfahrensfreiheit die Gemeinde über ihr Bauvorhaben in Kenntnis setzten und die erforderlichen Bauvorlagen einreichen.

Wie erlange ich die Genehmigungsfreistellung?

Nach § 62 Abs. 2 BremLBO ist Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn dieses sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I, § 12 oder des § 30 II BauGB befindet, also wenn sich das Grundstück, worauf Ihr Carport gebaut werden soll, im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, eines Vorhaben- und Erschließungsplans oder im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet und nicht den Festsetzungen des jeweiligen Plans widerspricht.

Außerdem muss die Erschließung gesichert sein und die Gemeinde darf nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 S.2 BremLBO erklärt haben, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S.2 BauGB aussprechen.

Die Frist beträgt dabei gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 BremLBO einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen. Meldet sich die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist, so dürfen Sie mit dem Bau ihres Carpots beginnen.

Entspricht Ihr geplantes Bauvorhaben nicht den Anforderungen für die Genehmigungsfreistellung, ist dies kein Grund zur Sorge. Sie müssen dann für Ihr geplantes Bauvorhaben einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde einreichen, die sich anschließend mit Ihrem Anliegen befassen wird.

Für Fragen Stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Bauvorhabens.

Anwalt Immobilienrecht Hendrik Jürgens

Rechtsanwalt Hendrik Jürgens

  • 2005 Staatsexamen an der Universität in Bremen
  • 2006 - 2008 Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen
  • 2008 2. Staatsexamen
  • 2008 Zulassung zum Rechtsanwalt und Gründung der Kanzlei Jürgens & Mehrtens LL.M.Eur. Schwerpunkte: Mietrecht, Immobilienrecht, Bau- und Architektenrecht und Kaufrecht für Pferde.
  • Seit 2017 zudem Zwangsverwalter in Bremen und Bremerhaven

Gerne stehe ich Ihnen in allen Fragen des Immobilienrechts zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne, um Ihr Anliegen vorab zu klären.

0421-22384523  | juergens@juergens-mehrtens.de

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- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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