Ob als Schutz gegen das aufgeheizte und von Blütenpollen überladene Auto im Sommer und vereiste Scheiben im Winter oder als Abstellraum für Werkzeuge und diverse Gartenmöbel, ein Carport bietet viele verschiedene Einsatzmöglichkeiten und Vorteile für das Eigenheim.
Wichtig ist jedoch die gesetzlichen Vorschriften im Auge zu behalten, damit der Traum vom Carport nicht böse endet.
Benötige ich eine Baugenehmigung für den Bau eines Carports ?Gemäß § 59 I BremLBO ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Genehmigung der zuständigen Baubehörden erforderlich, soweit in §§ 60 bis 62, 76 BremLBO nichts anderes bestimmt ist.
In § 61 BremLBO findet sich eine Aufzählung von verfahrensfreien Bauvorhaben. Demnach sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1a Garagen einschließlich überdachter Stellplätze verfahrensfrei.
Bei einem Carport handelt es sich unproblematisch um einen überdachten Stellplatz. Es ist dabei nicht notwendig, dass ein Stellplatz für ein Pkw vorhanden sein muss. Sie können den überdachten Stellplatz also auch als Abstellfläche für Gartenmöbel, Werkzeuglager oder Ähnliches verwenden.
Welche Bedingungen sind an die Verfahrensfreiheit geknüpft?Zunächst ist es für die Verfahrensfreiheit nach § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BremLBO wichtig, dass es sich bei dem Carport um ein solches ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten handelt.
Ferner darf die mittlere Wandhöhe maximal 3m betragen und eine Gesamtlänge von 9m je Grundstücksgrenze nicht überscheiten. Die Höhe der Giebelflächen werden lediglich zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet und die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis zu 45 Grad bleiben unberücksichtigt. Außerdem darf die Bruttogrundfläche des Carports bis zu insgesamt 50 qm je Baugrundstück betragen.
Verfahrensfrei also auch Genehmigungsfrei?Man spricht hinsichtlich verfahrensfreier Bauvorhaben von „Baufreistellung“ oder einem „Anzeige bzw. Kenntnisverfahren“. Es wird nämlich trotz der Verfahrensfreiheit dem Bürger die Pflicht auferlegt, die Baubehörde über den Bau in Kenntnis zu setzen, damit diese ggf. einschreiten kann, wenn ein Verstoß gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften vorliegen könnte. Sie müssen also trotz Verfahrensfreiheit die Gemeinde über ihr Bauvorhaben in Kenntnis setzten und die erforderlichen Bauvorlagen einreichen.
Wie erlange ich die Genehmigungsfreistellung?Nach § 62 Abs. 2 BremLBO ist Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn dieses sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I, § 12 oder des § 30 II BauGB befindet, also wenn sich das Grundstück, worauf Ihr Carport gebaut werden soll, im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, eines Vorhaben- und Erschließungsplans oder im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet und nicht den Festsetzungen des jeweiligen Plans widerspricht.
Außerdem muss die Erschließung gesichert sein und die Gemeinde darf nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 S.2 BremLBO erklärt haben, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S.2 BauGB aussprechen.
Die Frist beträgt dabei gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 BremLBO einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen. Meldet sich die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist, so dürfen Sie mit dem Bau ihres Carpots beginnen.
Entspricht Ihr geplantes Bauvorhaben nicht den Anforderungen für die Genehmigungsfreistellung, ist dies kein Grund zur Sorge. Sie müssen dann für Ihr geplantes Bauvorhaben einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde einreichen, die sich anschließend mit Ihrem Anliegen befassen wird.
Für Fragen Stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Bauvorhabens.