LG Kiel, Urteil vom 01.12.2017 - 12 O 52/17
Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit einem Streit zwischen den Klägern und dem Beklagten, der den Verkauf eines Grundstücks betrifft. Die Kläger fordern Schadensersatz, da sie der Ansicht sind, dass der Beklagte ihnen einen Mangel des Grundstücks verschwiegen hat. Es wird argumentiert, dass der Beklagte keine Haftung für etwaige Feuchtigkeitsschäden am gekauften Grundstück haben kann, da die Parteien im Kaufvertrag wirksam einen Ausschluss von Ansprüchen aus Sachmängelgewährleistung vereinbart haben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht arglistig gehandelt hat, da keine hinreichenden Beweise dafür vorliegen, dass er im Voraus von möglichen Schäden infolge eines Wasseraustritts im Jahr 2014 wusste und dies den Klägern nicht mitteilte. Es wird argumentiert, dass der Beklagte nicht zur ungefragten Offenlegung des Wasseraustritts verpflichtet war, da er keine Anhaltspunkte hatte, die auf fortbestehende Schäden hindeuteten.
Zusätzlich wird argumentiert, dass weder der Makler noch der Beklagte zur Offenlegung des Wasseraustritts an die Kläger verpflichtet waren, da keine spezifische Frage nach früheren Schäden gestellt wurde und der Makler keine Kenntnis von dem Wasseraustritt hatte. Es wird betont, dass der Beklagte keine Kenntnis von fortbestehenden Substanzschäden hatte und somit keine arglistige Täuschung vorliegt.
In dem vorliegenden Fall wird die Klage abgewiesen, da der Beklagte keine arglistige Täuschung begangen hat und somit keinen Schadensersatzanspruch der Kläger begründet. Der Verkäufer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht zur ungefragten Aufklärung über in der Vergangenheit eingetretene und beseitigte Schäden verpflichtet, solange er keine Kenntnis von fortbestehenden oder erneut eingetretenen Mängeln hat. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem Vorliegen von Vorsatz seitens des Verkäufers. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass der Beklagte oder sein Makler die Frage nach früheren Schäden vorsätzlich falsch beantwortet haben. Somit besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Das Gericht weist die Klage daher ab und die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Abschließend wird die Klage abgewiesen und die Kläger werden zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Fall könnte gewonnen werden, wenn nachgewiesen werden könnte, dass der Verkäufer bewusst wusste, dass die Reparatur des Wasseraustritts im Jahr 2014 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und somit weiterhin Substanzschäden vorhanden waren. Falls der Verkäufer diese Tatsache gekannt hat und dennoch den Mangel arglistig verschwiegen hat, könnte ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Vorsatz begründet sein. Ebenso würde eine erfolgreiche Klage möglich sein, wenn bewiesen wird, dass der Makler oder der Verkäufer während der Vertragsverhandlungen aktiv gelogen haben und wichtige Informationen über vorherige Schäden bewusst zurückgehalten haben. Dies könnte darauf hindeuten, dass eine arglistige Täuschung stattgefunden hat, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.