Steht fest, dass der Verkäufer einen wesentlichen Mangel an einer Immobilie arglistig verschwiegen hat, dann kommen hauptsächlich zwei Rechtsfolgen in Betracht: Schadensersatz und Rücktritt vom Kaufvertrag. Wichtig ist es an dieser Stelle auch festzustellen, dass eine im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Klausel, welche Gewährleistungsansprüche, also Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Immobilie ausschließt im Falle des arglistigen Verschweigens unwirksam wird. Der Gewährleistungsausschluss, der ansonsten vielleicht wirksam vereinbart wurde, greift dann also nicht mehr.
Gibt es einzelne Mängel an der Immobilie, welche arglistig verschwiegen wurden und wesentlich für den Wert der Immobilie sind, so wird in der Regel die Sachmängelgewährleistung greifen. Der Verkäufer hat dann die im Nachhinein entdeckten Schäden zu beseitigen oder für die Kosten der Beseitigung aufzukommen.
Sind die Mängel allerdings so umfangreich und massiv, dass der Käufer berechtigterweise überhaupt kein Interesse mehr an dem Haus hat, ihm also ein Festhalten am Kaufvertrag nicht mehr zuzumuten ist, dann kann er auch vom Kaufvertrag insgesamt zurücktreten. Der Verkäufer hat den Käufer dann so zu stellen, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Er hat dann folglich alle Kosten der Rückabwicklung zu tragen und die Kaufsumme wieder herauszugeben.
Welche Rechtsfolgen im Einzelnen genau zu greifen vermögen unterliegt natürlich immer der Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer umfassenden Beratung.
Die Hauptthesen sind:
In einem notariellen Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie ist in der Regel ein Gewährleistungsausschluss enthalten, der die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausschließt.
Der Verkäufer kann sich jedoch nicht auf diesen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat.
Eine Haftung des Verkäufers wegen arglistigen Verschweigens besteht, wenn eine Aufklärungspflicht über einen Sachmangel besteht und der Verkäufer die relevanten Umstände kannte oder zumindest für möglich hielt.
Der Käufer muss nachweisen, dass der Verkäufer von den Mängeln wusste oder sie zumindest für möglich hielt, um Ansprüche geltend zu machen.
Bei Mängeln, die bei einer Besichtigung erkennbar sind, besteht keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Nicht ohne weiteres erkennbare Mängel müssen jedoch offengelegt werden.
Im Falle von arglistig verschwiegenen Mängeln kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Kosten für die Beseitigung der Mängel können in voller Höhe beansprucht werden.
Es wird empfohlen, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, aufgrund der komplexen und differenzierten Rechtslage im Zusammenhang mit Mängeln an Immobilien.