Bei Rechtsgeschäften sind Verlässlichkeit und gegenseitiges Vertrauen unerlässlich. Dies gilt umso mehr beim Kauf einer Immobilie. Hier geht es regelmäßig um große Summen, die zum Kauf aufzuwenden sind. Zudem wird sich der Käufer eines Hauses für gewöhnlich bei seiner Bank auf lange Zeit verschulden. Entsprechend hoch ist in der Folge dann auch ein möglicher Schaden für den Käufer, wenn sich der Verkäufer im Nachhinein dann als doch nicht so vertrauenswürdig erweist. Genauso verhält es sich mit den Haftungsrisiken für den Verkäufer. Auch diese können immens sein und unter Umständen versucht sich der dann doch nicht so verlässliche Vertragspartner die Renovierungskosten durch nicht gerechtfertigte Anschuldigungen vom Verkäufer zurückzuholen.
Die rechtliche Definition der Arglist
Eine gesetzliche Definition von Arglist existiert nicht. Darum haben verschiedene Gerichte Definitionen für den Begriff der Arglist oder genauer gesagt des arglistigen Verschweigens von Mängeln geschaffen. Diese erhalten durch die dadurch erfolgte richterliche Rechtsfortbildung und Klarifizierung, welche im Wesentlichen durch Obergerichte oder den Bundesgerichtshof erfolgte, ihre Gültigkeit. Zusammenfassen lassen sich die gerichtlich definierten Merkmale des arglistigen Verschweigens von Mängeln wie folgt:
Der Bundesgerichtshof führt aus, arglistiges Verschweigen liege vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und weiß oder damit rechnet, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (st. Rspr. vgl. Senat, Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42).
Ergänzend führt das OLG Saarbrücken wie folgt aus: Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens” und „Inkaufnehmens” reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, NJW 2003, 2380; BGH, Urt. v. 12. 4. 2002 – V ZR 302/00, BeckRS 2002, 04287 Rdnr. 9; BGH, BauR 2001, 845; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. [2008], § 123 Rdnr. 11).
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass bei einem arglistigen Verschweigen von Mängeln beim Immobilienkauf die folgenden Merkmale vorliegen müssen:
1. Es muss ein Mangel am Kaufobjekt vorliegen.
2. Dieser Mangel muss auch wesentlich sein. Dies bedeutet, dass er von großer Wichtigkeit für die Kaufentscheidung sein muss und zudem auch bedeutsam für den Gesamtwert der Immobilie sein muss.
3. Der Käufer darf den Mangel nicht bereits vor Vertragsschluss gekannt haben.
4. Der Verkäufer muss den Mangel vorher gekannt haben.
5. Der Verkäufer muss den Mangel verschwiegen haben.
Hat der Verkäufer also trotz Kennens oder kennen Müssens eines wesentlichen Mangels diesen dem Käufer verschwiegen, so haftet er für die Beseitigung des Mangels. Unter Umständen kommt dann sogar ein Rücktritt vom Kaufvertrag für den Käufer in Betracht.