Streitfälle sind an der Tagesordnung in vielen Kaufverträgen über Immobilien, in denen Gewährleistungsansprüche oft ausgeschlossen werden. Käufer fragen sich daher, ob sie Ansprüche gegen den Immobilienmakler geltend machen können. Streitigkeiten zwischen Käufern und Maklern sind keine Seltenheit.
Die Haftung von Immobilienmaklern bezieht sich hauptsächlich auf Aufklärungspflichten und Angaben zur vermittelten Immobilie. Es ist wichtig, zu unterscheiden, wann Aufklärungspflichten bestehen, ob aufgrund einer konkreten Nachfrage des Kunden oder ohne Nachfrage.
Die Rechtslage ist klar, wenn der Kunde eine konkrete Frage stellt. Der Makler muss die gestellte Frage vollständig und richtig beantworten, ohne die Wahrheit zu verschleiern. Bei falschen Angaben oder Unterlassungen verletzt der Makler seine Aufklärungspflicht.
In komplizierteren Fällen, in denen der Kunde keine konkrete Frage stellt, muss der Makler alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Tatsachen ungefragt offenlegen. Die Reichweite der Aufklärungspflichten ist individuell, da beim Immobilienkauf hohe Summen im Spiel sind.
Makler sind in der Regel nicht verpflichtet, die Immobilie vorab zu untersuchen oder Informationen einzuholen. Sie haften jedoch für falsche Angaben im Exposé oder im Internet, wenn sie die Richtigkeit der Informationen kannten oder hätten kennen müssen.
Im Falle einer Pflichtverletzung kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten, die Provision zurückfordern oder Schadensersatz verlangen. Der Makler haftet für den Vertrauensschaden, der sich aus Wertminderung, Anschaffungskosten und Zinsschaden zusammensetzt.
Es ist wichtig, die Beweislast für eine Pflichtverletzung zu tragen und die entsprechenden Rechtsfolgen zu beachten. Immobilienkäufer sollten sich daher über ihre Rechte und Ansprüche im Falle von Streitigkeiten mit Immobilienmaklern informieren.
Laut einem Urteil des BGH gehören zur vertraglich geschuldeten Beschaffenheit auch die Eigenschaften, die der Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Maklers erwarten darf (LG Gießen, Urteil vom 25.02.2019, 2 O 347/18). Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag greift nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen werden.
Es ist wichtig, dass alle Angaben im Exposé der Wahrheit entsprechen. Sollten doch Fehler auftreten, muss der Makler den Kaufinteressenten unverzüglich darüber informieren und das Exposé korrigieren. Andernfalls kann der Makler seine Provision verwirken, wie ein Urteil des LG Gießen zeigt.
Im genannten Fall wurde die Maklerprovision aufgrund eines falschen Angabe zur Grundstücksgröße abgewiesen. Trotz Nachfrage des Käufers vor dem Notar hatte der Makler den Irrtum nicht aufgeklärt. Dies führte zu einer Treuepflichtverletzung und dem Verlust des Provisionsanspruchs.
Nicht nur die Grundstücksgröße, sondern auch weitere Angaben wie die Wohnfläche oder die Beschaffenheit des Hauses müssen korrekt sein. Es ist ratsam, das Exposé aufzubewahren und alle Angaben sorgfältig zu überprüfen, auch noch im Beurkundungstermin vor dem Notar.