Bis 1993 wurde Asbest in vielen Häusern als Isolationsmaterial oder zur Abdeckung von Dach und Fassade verwendet.
Anhand dieser Gerichtsentscheidung wird deutlich, wie schädlich Asbest ist und welche rechtlichen Perspektiven in einem Gerichtsverfahren bestehen.
"Wenn ein Verkäufer eine Immobilie verschweigt, dass in der zu verkaufenden Immobilie Asbestplatten verwendet wurden, dann kann er unter Umständen vom Käufer für die Asbestsanierung dieser Produkte haftbar gemacht werden. Es spielt hierbei keine Rolle, dass es beim Bau des Hauses in den 80er Jahren üblich war, Asbestplatten zu verwenden. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Verkäufer den potenziellen Käufer über potenziell gesundheitsschädliche Baustoffe informieren muss, auch wenn sie erst in späteren Jahren als gesundheitsschädlich erkannt wurden. Dies stellt rechtlich einen Sachmangel dar". BGH Urteil vom 27.03.2009 AZ: V ZR 30/08 In diesem Fall könnten auch noch Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen durch arglistiges Verschweigen geltend gemacht werden.
Die wichtigsten Beschwerden der Käufer von Wohnungen oder Häusern aus meiner Praxis betrafen folgende Mängel: Asbest Haus, Fensterbank Asbest, Asbest im Nachtspeicherofen, Asbest im Bodenbelag, Asbest im Estrich, Asbest im Boden, Asbest Belastung, woran erkenne ich Asbest, Asbest Wand, Asbest Wohnung, gefährdungsbeurteilung Asbest, Asbest im Altbau, Asbest 60er Jahre, Asbest 80er Jahre, Asbest in Wohnhäusern, Asbest nach Hauskauf entdeckt, Asbest nach Hauskauf.
Asbest in Gebrauchtimmobilien - Ein erhebliches Haftungsrisiko für wissende Verkäufer
Eine Immobilie muss die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, ansonsten stehen dem Käufer Mängelrechte zu.
Beim Verkauf einer Gebrauchtimmobilie möchte der Verkäufer oft seine Haftung für Sachmängel einschränken, dies kann jedoch zu Haftungsrisiken führen.
Trotz Ausschlussklausel kann es zu einer Haftung des Verkäufers für Sachmängel kommen, z.B. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch Asbestzementplatten in der Außenfassade eines Wohnhauses einen offenbarungspflichtigen Mangel darstellen können.
Käufer sollten vor dem Kauf einer Gebrauchtimmobilie eine gründliche Besichtigung durchführen und gezielt nach möglichen Mängeln fragen.
Verkäufer sollten bekannte Mängel im notariellen Kaufvertrag dokumentieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Die wirtschaftliche Tragweite von Haftungsausschlüssen sollte dem Käufer bewusst sein, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.