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Spezialisierte Anwälte für das Immobilienkaufrecht



Herzlich willkommen

bei Jürgens & Mehrtens LL.M.EUR. - Rechtsanwälte, Ihren auf das Immobilienkaufrecht spezialisierten Rechtsanwälten aus Bremen. Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick über uns und die Kernkompetenzen unserer Kanzlei. Gerne bieten wir Ihnen eine persönliche und individuelle Rechtsberatung und Interessenvertretung ohne Aufpreis im gesamten Bundesgebiet an. Wir freuen uns auf Ihren Anfrage, in der wir für Sie kostenlos und unverbindlich gemeinsam über den Fortgang Ihres Falles entscheiden.


Lernen Sie unser Team kennen.

Unsere Rechtsanwälte verfügen über eine langjährige Erfahrung in den Rechtsgebieten, in denen sie spezialisiert sind. Deshalb können sie Ihren Fall schon im Vorwege einschätzen und mit Ihnen die beste Vorgehensweise vereinbaren.

Constantin Wesser
Angestellter Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Constantin Wesser berät und vertritt Sie gerne, in allen Fällen bei Problemen beim Immobilienkauf, insbesondere bei Feuchtigkeitsschäden und Schädlingsbefall.

Gründer der Kanzlei und Sozius.

Rechtsanwalt Hendrik Jürgens berät und vertritt Sie gerne, in allen Fällen bei Problemen beim Immobilienkauf.

Gründer der Kanzlei und Sozius.

Rechtsanwalt Kai-Uwe Mehrtens LL.M.Eur. berät und vertritt Sie gerne im Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere nach der Rückabwicklung eines Immobilienkaufs.

Die Tatsache, dass Sie nicht persönlich anwesend sein können, um Sie rechtlich zu beraten, ist kein Grund, die Angelegenheit aufzuschieben. Wir bieten Ihnen online Beratungen zu allen Fragen an, erklären Ihnen die Verfahren und helfen Ihnen, sich über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung Ihrer Probleme zu informieren. Dank moderner Technologie können wir problemlos Video-Konsultationen über verschiedene Online-Plattformen wie Telegramm, Zoom und Skype durchführen und auch gemeinsam Ihr Objekt in Augenschein nehmen, wie dies üblicherweise geschieht. Holen Sie sich noch heute professionelle Hilfe und lassen Sie uns gemeinsam beginnen!

 Unsere aktuellen Artikel als Rechtsanwälte im Immobilienkaufrecht

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18. April 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26. März 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Feuchter Keller: Aufklärungspflicht beim Hauskauf
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Unsubstantiierte Behauptungen reichen nicht aus, um die Darlegungslast zu erfüllen. Parteien sollten ihre Vorwürfe genau und nachvollziehbar darlegen, um ihren Ansprüchen gerecht zu werden. Es ist ratsam, sich mit den konkreten Anforderungen an die Darlegungslast auseinanderzusetzen, um die eigene Position bestmöglich zu vertreten. Die Bedeutung der korrekten Darlegung von Tatsachen und Rechtsgrundlagen in juristischen Streitigkeiten, vor allem bei Arglist im Zusammenhang mit Mängeln, sollte nicht unterschätzt werden.
Feuchter Keller: Aufklärungspflicht beim Hauskauf
von Hendrik Jürgens 14. März 2024
Dieses Urteil des OLG Brandenburg behandelt die Frage des arglistigen Verschweigens von Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden eines Wohnhauses beim Verkauf. Es wird festgestellt, dass Feuchtigkeit im Keller ein Sachmangel darstellen kann, insbesondere wenn die Nutzung des Kellers als Wohnraum beeinträchtigt wird. Der Verkäufer muss den Mangel offenlegen, andernfalls kann dies als arglistiges Verschweigen gewertet werden. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Mangel der Feuchtigkeit im Keller arglistig verschwiegen, da er selbst Maßnahmen zur Beseitigung der Feuchtigkeit durchgeführt hat, dies jedoch den Klägern nicht mitgeteilt hat. Die Kläger werden daher zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, wobei die Kosten für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie vorgerichtliche Anwalts- und Sachverständigenkosten berücksichtigt werden. Die Berufung des Beklagten hat nur hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche teilweise Erfolg.
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